Quelle: |
Finanzgericht Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 24.05.2012 |
Aktenzeichen: | 3 K 1771/11 Erb |
Schlagzeile: |
Steuervergünstigung bei der Übertragung von Kommanditanteilen, an denen sich die Schenker einen Nießbrauch und die Stimmrechte vorbehalten haben
Schlagworte: |
Kommanditanteil, Nießbrauch, Schenkungsteuer, Steuervergünstigung, Stimmrechte, Übertragung
Wichtig für: |
Personengesellschaften
Kurzkommentar: |
Zur Gewährung des Freibetrags nach § 13a ErbStG für die Übertragung von Kommanditanteilen, an denen sich die Schenker einen Nießbrauch und die Stimmrechte vorbehalten haben.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet II R 40/12 (Aufnahme in die Datenbank am 19.10.2012). Die anhängigen Rechtsfragen lauten:
Sind die Voraussetzungen für die Anwendung des § 13a ErbStG a.F. erfüllt?
Ist schenkweise trotz Nießbrauchvorbehalt mit dem Kommanditanteil ausreichend Mitunternehmerinitiative übertragen worden um eine Mitunternehmerstellung zu begründen und somit die begünstigte Besteuerung i.S.d. § 13a ErbStG a.F. ( in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung ) zu erhalten?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
ErbStG § 13a Abs 1 Nr 2; ErbStG § 13a Abs 4 Nr 1; ErbStG § 7 Abs 1 Nr 1; BewG § 97 Abs 1 Nr 5; EStG § 15
Vorgehend: Finanzgericht Münster, Entscheidung vom 24.5.2012 (3 K 1771/11 Erb)