Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 26.07.2012 |
Aktenzeichen: | VI R 10/12 |
Schlagzeile: |
Doppelte Haushaltsführung bei einem eigenen Hausstand im Rahmen eines Mehrgenerationenhaushalts
Schlagworte: |
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Im Rahmen der doppelten Haushaltsführung kann ein eigener Hausstand auch dann unterhalten wird, wenn der Hausstand am Wohnsitz im Rahmen eines Mehrgenerationenhaushalts (z.B. Wohngemeinschaft mit den Eltern) geführt wird.
Kinder, die nach der Beendigung ihrer Ausbildung im elterlichen Haus eigene Räume bewohnen, haben anfangs zumeist keinen eigenen Hausstand. Das muss aber nicht so bleiben. Nach der Entscheidung des BFH ist zu prüfen, ob sich der kleinfamilientypische Haushalt der Eltern zu einem wohngemeinschaftsähnlichen, gemeinsamen und mitbestimmten Mehrgenerationenhaushalt gewandelt hat. Oder ob das Haus sogar zum Haushalt des erwachsenen Kindes geworden ist, in das nunmehr die Eltern aufgenommen werden, beispielsweise wegen Krankheit oder bei Pflegebedürftigkeit.