Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 05.07.2012 |
Aktenzeichen: | VI R 18/10 |
Vorinstanz: |
FG Niedersachsen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 23.02.2010 |
Aktenzeichen: | 16 K 422/09 |
Schlagzeile: |
Keine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen bei Zahlung einer Pauschale für Schönheitsreparaturen
Schlagworte: |
Handwerkerleistungen, Haushaltsnahe Leistungen, Pauschale, Schönheitsreparaturen, Steuerermäßigung
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Leistet der Mieter einer Dienstwohnung an den Vermieter pauschale Zahlungen für die Durchführung von Schönheitsreparaturen, so handelt es sich hierbei nicht um Aufwendungen für Handwerkerleistungen i.S. des § 35a Abs. 2 EStG, wenn die Zahlungen unabhängig davon erfolgen, ob und ggf. in welcher Höhe der Vermieter tatsächlich Reparaturen an der Wohnung des Mieters in Auftrag gibt.
EStG § 35a Abs. 2
Unser Tipp: Anstelle einer monatlichen Pauschale empfiehlt sich eine Umlage der tatsächlichen Kosten durch den Vermieter. Dann ist ein Abzug aller Arbeitskosten gewährleistet.