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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 28.08.2012
Aktenzeichen: VII R 71/11

Vorinstanz:

FG Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 30.11.2011
Aktenzeichen: 11 K 454/11 AO

Schlagzeile:

Säumniszuschläge bei Einreichung eines Scheck trotz rechtzeitigem Zahlungseingang

Schlagworte:

Säumniszuschlag, Scheck, Verfahrensrecht, Zahlungseingang

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Fiktive Säumnis kann Folge einer Scheckeinreichung sein

Die Abgabenordnung regelt generalisierend, wann eine durch Scheckeinreichung bewirkte Zahlung als entrichtet anzusehen ist; sie nimmt in Kauf, dass eine Zahlung mitunter als nicht entrichtet anzusehen ist, obwohl die Finanzbehörde bereits über den Zahlbetrag verfügen kann.

Löst das Finanzamt einen Scheck so rechtzeitig ein, dass der Zahlbetrag dem Konto des Finanzamts noch innerhalb der Zahlungsfrist gutgeschrieben wird, kann folglich trotzdem eine Säumnis vorliegen.

AO § 224 Abs. 2

Hintergrund: Werden Steuern nicht pünktlich bezahlt, erhebt das Finanzamt einen Säumniszuschlag von 1 % für jeden angefangenen Monat, und zwar auch dann, wenn die Zahlung nur um einen oder zwei Tage verspätet eingeht. Wann eine Steuer als "bezahlt" anzusehen ist, regelt die Abgabenordnung. Übergibt der Steuerpflichtige dem Finanzamt einen Bankscheck, gilt die Steuer erst am dritten Tag nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als bezahlt. Das gilt auch dann, wenn die Bank dem Finanzamt den Steuerbetrag bereits am nächsten oder übernächsten Tag gutschreibt, der Scheck also schneller als von der Abgabenordnung (typisierend) unterstellt eingelöst wird. Auch in diesem Fall darf ein Säumniszuschlag erhoben werden.

Die Drei-Tage-Regel soll das Verwaltungsverfahren vereinfachen (das Finanzamt muss den Zahlungseingang nicht im Einzelfall ermitteln). Auch wenn aufgrund programmgesteuerter elektronischer Datenverarbeitung der tatsächliche Zahlungseingang erfasst werden könnte, ist die Regelung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Denn der Steuerpflichtige kann die Gefahr des Entstehens von Säumniszuschlägen ohne weiteres durch eine rechtzeitige Scheckeinreichung ausschließen.

Der Entscheidung liegt ein Fall zugrunde, in dem sich der Steuerpflichtige dagegen wehrte, dass das Finanzamt gegen ihn einen Säumniszuschlag von 8,50 € festgesetzt hatte, obwohl die Bank den von ihm übersandten Scheck am Fälligkeitstag der Steuer eingelöst hatte, das Finanzamt also am Fälligkeitstag über den Zahlbetrag bereits verfügen konnte.

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