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Quelle:

Hessisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 13.04.2011
Aktenzeichen: 12 K 1395/07

Schlagzeile:

Tarifbegünstigung bei einer sog. Betriebsaufspaltung

Schlagworte:

Betriebsaufspaltung, stille Reserven, Tarifbegünstigung, Veräußerungsgewinn

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Eine Tarifbegünstigung nach §§ 16, 34 des Einkommensteuergesetzes kann bei einer sog. Betriebsaufspaltung nicht angesetzt werden, wenn Wirtschaftsgüter mit erheblichen stillen Reserven zurückbehalten werden. Die bei einer Betriebseinstellung vorhandenen stillen Reserven werden nicht in einem Zug aufgedeckt, wenn eine im Einzelunternehmen bilanzierte Beteiligung in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Restauflösung der Firma in ein anderes Betriebsvermögen des Klägers überführt worden ist.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Der BFH hat die Revision zugelassen. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet X R 22/12. In der BFH-Datenbank sind folgende Information gelistet (Aufnahme in die Datenbank am 20.9.2012):
Vorliegen eines tarifbegünstigten Veräußerungsgewinns: Kann für die im Anschluss an eine unentgeltliche Übertragung einer (weiteren) GmbH-Beteiligung in das Betriebsvermögen einer neu gegründeten KG durchgeführte Restauflösung des bisherigen Besitz-Einzelunternehmens (Aufdeckung der stillen Reserven durch Veräußerung der Anteile an der Betriebs-GmbH und Entnahme des bisherigen Betriebsgrundstücks) die Tarifvergünstigung gem. §§ 16, 34 EStG i.d.F. des Steuersenkungsergänzungsgesetzes vom 19.12.2000 in Anspruch genommen werden? Auslegung der Tarifvorschrift des § 34 Abs. 3 EStG in ihrer ab dem Veranlagungszeitraum 2001 geänderten Funktion und ihrem veränderten Grund (Sozial- statt Fiskalzwecknorm)?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 34 Abs 3; EStG § 16
Vorgehend: Hessisches Finanzgericht , Entscheidung vom 13.4.2011 (12 K 1395/07)

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