Quelle: |
Finanzgericht Hamburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 31.10.2012 |
Aktenzeichen: | 3 K 24/12 |
Schlagzeile: |
Erbschaftsbesteuerung des Bezugs betrieblicher Altersversorgung durch Lebenspartner
Schlagworte: |
Altersversorgung, Betriebliche Altersversorgung, Bezugsberechtigung, Direktversicherung, Erbschaftsteuer, Hinterbliebener, Lebenspartner, Versorgungsleistungen
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung (im Streitfall: Direktversicherung), an einen vertraglich bezugsberechtigten Lebenspartner als Hinterbliebenen sind nicht als Erwerb von Todes wegen steuerbar. Die Versorgungsleistungen stammen wirtschaftlich aus dem Vermögen des Arbeitgebers oder aus dem dienst- bzw. arbeitsvertraglichen Deckungsverhältnis.
Für den Fall der Leistung aufgrund des vereinbarten Bezugsrechts ist die daneben geregelte Vererblichkeit erbschaftsteuerlich zumindest bei Altverträgen vor 2000 unschädlich. .
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig unter dem Aktenzeichen II R 55/12 (Aufnahme in die BFH-Datenbank am 20.3.2013). Die folgenden Fragen sind beim BFH anhängig:
Erbschaftsbesteuerung des Bezugs betrieblicher Altersversorgung durch Lebenspartner: Handelt es sich bei einer Direktversicherung um eine betriebliche Altersversorgung, so dass Leistungen aus dieser als Erwerb von Todes wegen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG steuerbar sind? Wie ist der Begriff "Hinterbliebener" im Sinne des Erbschaftsteuerrechts auszulegen?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
ErbStG § 3 Abs 1 Nr 4; GG Art 2; GG Art 3; GG Art 20 Abs 1; BetrAVG § 1 Abs 1; ErbStG § 1 Abs 1 Nr 1
Vorgehend: Finanzgericht Hamburg, Entscheidung vom 31.10.2012 (3 K 24/12)