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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 06.11.2012
Aktenzeichen: VIII R 49/10

Vorinstanz:

FG Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 20.04.2010
Aktenzeichen: 15 K 2184/07 F

Schlagzeile:

Aufwendungen für die Facharztausbildung des als Nachfolger vorgesehenen Sohnes

Schlagworte:

Ausbildung, Ausbildungsdienstverhältnis, Facharzt, Nachfolge, Sonderbetriebsausgaben

Wichtig für:

Freiberufler, Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

1. Aufwendungen eines Facharztes für die Facharztausbildung seines Sohnes, der als sein Nachfolger unentgeltlich in eine GbR eintreten soll, sind keine Sonderbetriebsausgaben, wenn eine solche Ausbildung einem fremden Dritten nicht gewährt worden wäre.

2. Die Aufwendungen kommen auch nicht als Sonderbetriebsausgaben des Sohnes in Betracht, wenn dieser während der Ausbildung noch nicht Gesellschafter war.

EStG § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 1 und Nr. 5, § 18 Abs. 1 Nr. 1
AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b

Hintergrund: Sonderbetriebsausgaben sind die Aufwendungen des Gesellschafters, die durch die Beteiligung an der Personengesellschaft veranlasst sind und die der Gesellschafter persönlich getragen hat. Dazu gehören nicht die Aufwendungen, die jemand für die Ausbildung oder die berufliche Fortbildung seiner Kinder tätigt. Sie gehören vielmehr – unabhängig davon, ob sie in der Person des Kindes zu abziehbaren Ausbildungs- oder Fortbildungskosten gehören – grundsätzlich zu den nicht abziehbaren Lebenshaltungskosten. Sie dürfen mithin allenfalls unter bestimmten spezialgesetzlich geregelten Voraussetzungen (z.B. als außergewöhnliche Belastungen) die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer mindern. Das generelle Abzugsverbot gilt regelmäßig selbst dann, wenn die Aufwendungen (auch) der "Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen" dienen.

Diese Grundsätze sind gleichermaßen anzuwenden, wenn Personengesellschaften Kosten der Ausbildung für Kinder ihrer Gesellschafter als Betriebsausgaben geltend machen.

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