Quelle: |
Finanzgericht Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 14.01.2013 |
Aktenzeichen: | 11 K 3180/11 E |
Schlagzeile: |
Regelmäßige Arbeitsstätte bei mehrjähriger Entsendung innerhalb eines Konzerns
Schlagworte: |
Auswärtstätigkeit, Doppelte Haushaltsführung, Entsendung, Konzern, Lebensmittelpunkt, Regelmäßige Arbeitsstätte, Werbungskosten
Wichtig für: |
Arbeitgeber, Arbeitnehmer
Kurzkommentar: |
Zwischen den Beteiligten war streitig, ob von einer vorübergehenden Auswärtstätigkeit ausgegangen werden kann, wenn ein Arbeitnehmer zunächst für drei Jahre, insgesamt aber für knapp sechs Jahre an eine ausländische Tochtergesellschaft einer deutschen Konzernmutter entsendet wird. In der Sache ging es darum, ob der Kläger, der mitsamt seiner Familie ins Ausland umgezogen war, seine Wohnung in Deutschland aber beibehalten hatte, die Mietaufwendungen für die Auslandswohnung sowie die Aufwendungen für Fahrten zwischen der Wohnung und der Tätigkeitsstätte im Ausland (nach Dienstreisegrundsätzen) als Werbungskosten geltend machen konnte.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Klage abgewiesen. Im Hinblick auf die Fahrtaufwendungen sei allein die Entfernungspauschale zu gewähren, nicht jedoch ein Abzug der tatsächlichen Kosten. Bei der ausländischen Tätigkeitsstätte handele es sich nämlich in Folge der Entsendung um eine regelmäßige Arbeitsstätte. Die Mietaufwendungen seien nicht abzugsfähig, da weder eine Auswärtstätigkeit noch eine doppelte Haushaltsführung vorgelegen habe; der Lebensmittelpunkt des Klägers habe am Beschäftigungsort gelegen.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.