Willkommen
Aktuelle Urteile
Suche nach
Steuer-Urteile
Aktuelle
BMF-Schreiben
Suche nach Gericht
Festgeldrechner
Tagesgeldrechner
Hypothekenrechner
Impressum
Nutzungsbedingungen




Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 06.02.2013
Aktenzeichen: XI B 125/12

Vorinstanz:

FG Sachsen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 26.06.2012
Aktenzeichen: 6 V 178/12

Schlagzeile:

Aufhebung der Vollziehung eines dinglichen Arrestes ohne Sicherheitsleistung

Schlagworte:

Arrestgrund, Aufhebung der Vollziehung, dinglicher Arrest, Ermessen, Sicherheitsleistung, Verfahrensrecht, Verhältnismäßigkeit, Verwertungsverbot, Zwangsvollstreckung

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Anordnung des dinglichen Arrests i.S. des § 324 Abs. 1 AO, kann das Gericht die Vollziehung im Einzelfall, insbesondere wenn mit Gewissheit oder großer Wahrscheinlichkeit ein für den Steuerpflichtigen günstiger Prozessausgang zu erwarten ist, auch ohne Sicherheitsleistung aufheben.

AO §§ 69, 71, 324
FGO § 69 Abs. 2 und 3

Hinweis: Der BFH nimmt auch zu den folgenden Punkten Stellung:
- Anforderungen an das Bestehen eines Arrestgrundes
- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
- Keine Verkürzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz durch richterliches Ermessen
- Verwertungsverbot von Erkenntnissen aus einer Telefonüberwachung

Hintergrund: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass das Gericht eine Anordnung des dinglichen Arrestes des Finanzamtes im Einzelfall auch ohne Sicherheitsleistung aufheben kann, wenn an der Rechtmäßigkeit ernstliche Zweifel bestehen.

Die für die Steuerfestsetzung zuständige Finanzbehörde kann zur Sicherung der Vollstreckung von Geldforderungen den Arrest in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen anordnen, wenn zu befürchten ist, dass sonst die Beitreibung vereitelt oder wesentlich erschwert wird (§ 324 Abs. 1 AO). Dadurch soll verhindert werden, dass der Steuerpflichtige einen bestehenden Zustand verändert, und die zukünftige Zwangsvollstreckung eines noch zu erlassenden Steuerbescheides gefährdet wird. Durch die Hinterlegung eines Geldbetrages in Höhe der Arrestanordnung kann die Vollziehung des Arrestes gehemmt und die Aufhebung bereits durchgeführter Vollziehungsmaßnahmen erreicht werden.

Nach der Rechtsprechung war bisher ungeklärt, ob die Aussetzung der Vollziehung der Anordnung auch ohne Sicherheitsleistung gewährt werden könne. Die Vorinstanz hatte den entsprechenden Antrag des Klägers als unzulässig abgewiesen, weil eine Aussetzung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung wegen der Dringlichkeit der Maßnahme nicht in Betracht komme.

Dem ist der BFH als Beschwerdegericht nicht gefolgt. Der Antrag auf Aussetzung ohne Sicherheitsleistung sei zulässig. Wenn es das Sicherungsinteresse des Steuergläubigers nach dem Willen des Gesetzgebers zulasse, dass die Vollziehung eines Steuerbescheides ggf. auch ohne Sicherungsleistung ausgesetzt bzw. aufgehoben wird, so müsse dies erst recht gelten, wenn der Steueranspruch noch nicht in Steuerbescheiden festgesetzt worden ist und es somit nur um die Sicherung einer künftigen Forderung gehe.

Der BFH gab dem Antragsteller darüber hinaus auch in der Sache Recht und hob die Vollziehung der Arrestanordnung ohne Sicherheitsleistung auf. Denn in dem konkreten Fall – es ging um die beabsichtigte Inhaftungsnahme eines OHG-Gesellschafters für Umsatzsteuer-Schulden der OHG – genügten die in der Arrestanordnung angegeben Tatsachen bei summarischer Prüfung nicht, um den vom Finanzamt geltend gemachten Arrestgrund zu belegen, noch seien solche Tatsachen sonst ersichtlich.

zur Suche nach Steuer-Urteilen