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Quelle:

Finanzgericht Baden-Württemberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 17.12.2012
Aktenzeichen: 9 K 1637/10

Schlagzeile:

Kein Abzugsverbot für tatsächlich angefallene Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen in begründeten Ausnahmefällen

Schlagworte:

Abgeltungssteuer, Abzugsverbot, Kapitalvermögen, Sparer-Pauschbetrag, Werbungskosten

Wichtig für:

Kapitalanleger

Kurzkommentar:

Der Abzug von Werbungskosten in tatsächlicher Höhe ist bei den Einkünften aus Kapitalvermögen jedenfalls in solchen Fällen auf Antrag möglich, in denen der tarifliche Einkommensteuersatz bereits unter Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrags unter dem Abgeltungsteuersatz von 25 % liegt.

Hintergrund: Die inzwischen verstorbene Klägerin war selbst zur Verwaltung ihres Vermögens aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage und hatte deshalb einen Treuhänder mit der Verwaltung ihres umfangreichen Finanzvermögens beauftragt. Mit ihrer Klage machte sie Werbungskosten geltend, die über den Sparer-Pauschbetrag hinausgehen.

Das Finanzgericht gab der Klage statt. Zwar sei im Rahmen der Abgeltungsteuer grundsätzlich der Abzug von Werbungskosten ausgeschlossen, die über den Sparer-Pauschbetrag von 801 € hinausgehen. Nach Ansicht des 9. Senats ist dieses absolute Abzugsverbot aber jedenfalls in den Fällen verfassungswidrig, in denen der tarifliche Steuersatz bereits bei Berücksichtigung nur des Sparer-Pauschbetrags unter dem Abgeltungsteuersatz von 25 % liegt und tatsächlich höhere Werbungskosten angefallen sind.

Im Wege verfassungskonformer Auslegung müssen daher die Einkünfte aus Kapitalvermögen im Rahmen der Günstigerprüfung unter Abzug der tatsächlich angefallenen Werbungskosten ermittelt werden. Ausdrücklich nicht entschieden hat der Senat die Frage, ob der Ausschluss des Werbungskostenabzugs in den Fällen verfassungsmäßig ist, in denen der tarifliche Steuersatz des Steuerpflichtigen höher ist als der Abgeltungsteuersatz von 25 %.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat der Senat die Revision zugelassen (Az. des BFH: VIII R 13/13).

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