Quelle: |
Finanzgericht Hamburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 23.11.2012 |
Aktenzeichen: | 4 K 91/11 |
Schlagzeile: |
Schlagworte: |
cif-Einfuhrpreis, Zollanmeldung, Zollrecht, Zusatzzoll
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Liegt der sich aus der Zollanmeldung ergebende cif-Einfuhrpreis oberhalb des repräsentativen Preises, hat der Einführer, will er keinen Zusatzzoll zahlen, nachzuweisen, dass der Preis nicht unzutreffend hoch angegeben worden ist. Davon ist regelmäßig auszugehen, sofern die Ware innerhalb der Union unterhalb des Einfuhrpreises weiterverkauft worden ist.
Etwas anderes kann gelten, wenn besonderen Umstände des Geschäfts nachgewiesen werden können.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VII R 45/12 anhängig.