Willkommen
Aktuelle Urteile
Suche nach
Steuer-Urteile
Aktuelle
BMF-Schreiben
Suche nach Gericht
Festgeldrechner
Tagesgeldrechner
Hypothekenrechner
Impressum
Nutzungsbedingungen




Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 12.12.2012
Aktenzeichen: XI R 3/10

Vorinstanz:

FG Niedersachsen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 10.09.2009
Aktenzeichen: 16 K 41/09

Schlagzeile:

Erzeugung von Strom und Wärme durch ein Blockheizkraftwerk im selbst genutzten Einfamilienhaus

Schlagworte:

Abwärme, Bemessungsgrundlage, Blockheizkraftwerk, Eigenbedarf, Einfamilienhaus, Einkaufspreis, Energieerzeugung, Entnahme, Herstellungskosten, Selbstkosten, Strom, Umsatzsteuer, Vorsteuerabzug, Wärme

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

1. Erzeugt der Betreiber eines Blockheizkraftwerks in einem Einfamilienhaus neben Wärme auch Strom, den er teilweise, regelmäßig und nicht nur gelegentlich gegen Entgelt in das allgemeine Stromnetz einspeist, ist er umsatzsteuerrechtlich Unternehmer.

2. Hat der Betreiber den Vorsteuerabzug aus der Anschaffung des Blockheizkraftwerks geltend gemacht, liegt in der Verwendung von Strom und Wärme für den Eigenbedarf eine der Umsatzbesteuerung unterliegende Entnahme. Dies gilt nicht für die aus technischen Gründen nicht zur Heizung nutzbare Abwärme.

3. Bemessungsgrundlage der Entnahme von Strom und Wärme für den Eigenbedarf sind die für die Strom und Wärmeerzeugung mit dem Blockheizkraftwerk angefallenen sog. Selbstkosten nur dann, soweit ein Einkaufspreis für Strom und Wärme nicht zu ermitteln ist.

UStG § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1, § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1
Richtlinie 77/388/EWG Art. 5 Abs. 2, Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. b

Hintergrund: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, dass der Betreiber eines Blockheizkraftwerks im selbstgenutzten Einfamilienhaus umsatzsteuerrechtlich Unternehmer ist, wenn er den Strom teilweise, regelmäßig und nicht nur gelegentlich gegen Entgelt in das allgemeine Stromnetz einspeist. Der BFH hat nunmehr entschieden, dass die Verwendung der erzeugten Energie (Strom und Wärme) für den eigenen Bedarf dann als sog. Entnahme der Umsatzbesteuerung zu unterwerfen ist, wenn – wie im Streitfall – der Unternehmer die auf den Anschaffungskosten des Blockheizkraftwerks ruhende Umsatzsteuerbelastung als Vorsteuerabzug steuerlich geltend gemacht hat. Diese Entnahmebesteuerung gilt nach der BFH-Entscheidung indes nicht für die aus technischen Gründen nicht zur Heizung nutzbare Abwärme.

Hinsichtlich der Bemessungsgrundlage für die Entnahmebesteuerung hat der BFH entschieden, dass die für die Strom- und Wärmeerzeugung mit dem Blockheizkraftwerk angefallenen sog. Selbstkosten (Herstellungskosten) nur dann anzusetzen sind, wenn ein Einkaufspreis für den Strom bzw. die Wärme nicht zu ermitteln ist. Das Finanzamt hatte im Streitfall die (relativ hohen) Selbstkosten als Bemessungsgrundlage angesetzt. Das Finanzgericht (FG) war dem gefolgt.

Der BFH hat auf die Revision der Klägerin die Vorentscheidung aufgehoben und die Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Entgegen der Auffassung des FG sei auch bei selbst erzeugter Energie grundsätzlich der (fiktive) Einkaufspreis maßgebend. Hierzu müsse das FG weitere Feststellungen treffen.

zur Suche nach Steuer-Urteilen