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Quelle:

Finanzgericht Düsseldorf
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 14.12.2012
Aktenzeichen: 1 K 2309/09 E

Schlagzeile:

Verfassungswidrigkeit der sog. Reichensteuer im Veranlagungszeitraum 2007

Schlagworte:

Reichensteuer, Spitzensteuersatz, Ungleichbehandlung, Verfassungswidrigkeit

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Im Streitfall bezog ein Arbeitnehmer im Jahr 2007 ein Gehalt von über 1,5 Mio. €. Das Finanzamt unterwarf die betreffenden Einkünfte dem für Einkommen über 250.000 € (Ledige) bzw. 500.000 € (Verheiratete) geltenden Spitzensteuersatz von 45 %. Dagegen wandte sich der Arbeitnehmer und machte eine Ungleichbehandlung geltend: Selbständige Unternehmer und Freiberufler, die gleich hohe Einkünfte erzielten, unterlägen nämlich nur dem Spitzensteuersatz von 42 %.

Dem ist das Finanzgericht Düsseldorf gefolgt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Tatsache, dass im Jahr 2007 Arbeitnehmer mit Lohn- und Gehaltseinkünften sowie Steuerpflichtige mit Miet- oder Zinseinkünften einem Steuersatz von 45 % unterworfen würden, andere Steuerpflichtige dagegen maximal 42 % zahlten, stelle eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung dar. Ein Rechtfertigungsgrund sei vom Gesetzgeber nicht angeführt worden.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat die streitige Rechtsfrage dem Bundesverfassungsgericht zur Klärung vorgelegt.

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