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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 12.12.2012
Aktenzeichen: XI R 36/10

Schlagzeile:

Warenmuster und Geschenke von geringem Wert im Sinne des Umsatzsteuergesetzes

Schlagworte:

Blutzuckermessgerät, Geschenk, Umsatzsteuer, Warenmuster

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

1. Ein von einem Unternehmer einem Diabetiker zur Bestimmung des Blutzuckerspiegels unentgeltlich zugewendetes Set – bestehend aus Blutzuckermessgerät, Stechhilfe und Teststreifen –, das einen späteren Verkauf der Teststreifen fördern soll, ist kein Warenmuster i.S. des § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG.

2. Ob das Set ein nicht umsatzsteuerbares Geschenk von geringem Wert i.S. des § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG ist, hängt von der Einhaltung der Wertgrenze des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG ab.

UStG 1999 § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 und Satz 2, § 15 Abs. 1a Nr. 1
FGO § 118 Abs. 2
Richtlinie 77/388/EWG Art. 5 Abs. 6
MwStSystRL Art. 16
EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1

Hintergrund: Streitig war, ob die unentgeltliche Abgabe des Sets an Diabetiker zur Bestimmung des Blutzuckerspiegels als unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) der Umsatzbesteuerung unterliegt. Der Diabetiker durfte das als "unverkäufliches Testgerät" bezeichnete (in der Regel von ihm im Rahmen einer Schulung benutzte) Set behalten. Er zahlte kein Entgelt und konnte über das Set nach Belieben verfügen. Das Blutzuckermessgerät konnte nur mit den in dem Set enthaltenen und von der GmbH auch separat vertriebenen Teststreifen genutzt werden, die jeweils zum einmaligen Gebrauch geeignet waren. Das Geschäftsmodell beruhte darauf, dass ein Diabetiker, der mehrmals am Tag misst, mit dem ihm vertrauten System weiter messen will und sich die für das geschlossene System benötigten Teststreifen selbst kauft oder vom Arzt verschreiben lässt, um sie zu erwerben.

Nach der Rechtsprechung des EuGH ist ein Warenmuster ein Probeexemplar eines Produkts, durch das dessen Absatz gefördert werden soll und das eine Bewertung der Merkmale und der Qualität dieses Produkts ermöglicht, ohne zu einem anderen als dem mit solchen Werbeumsätzen naturgemäß verbundenen Endverbrauch zu führen. Diese vom EuGH aufgestellten Voraussetzungen eines Warenmusters sind nach Auffassung des BFH im Streitfall nicht erfüllt.

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