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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 10.01.2013
Aktenzeichen: V R 31/10

Vorinstanz:

FG Bremen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 18.08.2010
Aktenzeichen: 2 K 48/10 (1)

Schlagzeile:

Umsatzsteuer bei der Veranstaltung einer „Dinner-Show“

Schlagworte:

Bindung, Dinner-Show, Ermäßigter Steuersatz, Komplexe Leistung, Regelsteuersatz, Sachverhaltswürdigung, Umsatzsteuer

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

1. Die Kombination von künstlerischen und kulinarischen Elementen in Form einer "Dinner-Show" kann eine komplexe Leistung sein, die dem Regelsteuersatz unterliegt.

2. Allein der Umstand, dass beide Bestandteile im Wirtschaftsleben auch getrennt erbracht werden, rechtfertigt keine Aufspaltung des Vorgangs, wenn es dem durchschnittlichen Besucher der "Dinner-Show" um die Verbindung beider Elemente geht.

UStG 1999/2005 § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a
Richtlinie 77/388/EWG Art. 12 Abs. 3 Buchst. a Unterabs. 3, Anhang H Nr. 7

Der BFH musste über folgenden Fall entscheiden: In einem vor dem Hotelgebäude aufgebauten Zelt veranstaltete ein Hotel in den Streitjahren 2004 und 2005 eine "Dinner-Show". Die Eintrittskarten kosteten zwischen 93 EUR und 109 EUR und umfassten eine Varieté- und Theatershow, ein Menü mit vier Gängen und die Garderobe. Getränke wurden gesondert berechnet. Während der Veranstaltung saßen die Gäste nicht in Stuhlreihen, sondern an Tischen. Vor und zwischen den musikalischen und künstlerischen Darbietungen wurden die einzelnen Gänge und Getränke serviert und abgeräumt. Zur Unterhaltung während des Essens fand als "Nebenprogramm" eine musikalische Begleitung statt. Die Gesamtdauer der Veranstaltung betrug vier Stunden. Davon entfielen circa eineinhalb Stunden auf das Menü.

Das Hotel ging davon aus, dass es mit der Veranstaltung der "Dinner-Show" zwei selbständige Leistungen erbringt: Umsätze, die dem Regelsteuersatz unterliegen (Menü) und solche, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegen (Varieté). Als Entgelt für die regelbesteuerte Leistung, das Menü, legte es einen Betrag von 15 EUR zugrunde, den Restbetrag unterwarf es dem ermäßigten Steuersatz.

Das Finanzamt vertrat hingegen die Auffassung, dass die kulinarischen und künstlerischen Elemente der "Dinner-Show" zwar gleichwertig nebeneinander ständen, aber aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers ein "Kombinationserlebnis" im Vordergrund stehe. Es handele sich somit um eine einheitliche Leistung, die in voller Höhe dem Regelsteuersatz unterliege.

Der BFH gab dem Finanzamt im Ergebnis Recht. Die künstlerischen und kulinarischen Leistungen sind demnach untrennbar miteinander verbunden und bilden eine komplexe Leistung. Der Charakter der im Streitfall zu beurteilenden Leistungen wird wesentlich durch die Mischung aus Unterhaltung und gutem Essen verbunden mit dem Ambiente eines Spiegelzeltes bestimmt. Die künstlerischen und kulinarischen Leistungen sind aufeinander abgestimmt und greifen in zeitlicher Hinsicht ineinander. Durch die Verflechtung beider Komponenten ist es dem Verbraucher nicht möglich, nur die künstlerische oder nur die kulinarische Leistung in Anspruch zu nehmen. Zwar werden Varieté Shows und 4-Gänge-Menüs im Wirtschaftsleben auch getrennt erbracht. Dies allein rechtfertigt jedoch keine Aufspaltung des Vorgangs. Dem durchschnittlichen Besucher der im Streitfall zu beurteilenden "Dinner-Show" geht es gerade um die Verbindung der beiden Elemente). Die Aufspaltung in eine kulinarische und eine künstlerische Leistung wäre daher aufgrund der vom Durchschnittskunden gewünschten Verbindung im Streitfall lebensfremd.

Hinweis:
Der BFH geht auch den folgenden Aspekt ein: Keine Bindung des BFH an eine widersprüchliche Sachverhaltswürdigung des Finanzgerichts

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