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Quelle:

Finanzgericht Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 20.02.2013
Aktenzeichen: 15 K 2052/12 E

Schlagzeile:

Kosten eines Zivilprozesses sind als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig

Schlagworte:

Außergewöhnliche Belastung, Zivilprozess

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Im Streitfall hatte der Kläger zivilgerichtlich einen Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung geltend gemacht und einen Vergleich (Schadensersatz in Höhe von 275.000 €) erzielt. Die Kosten wurden gegeneinander aufgehoben. Im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung begehrte der Kläger, die angefallenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von rund 16.000 € als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, was das beklagte Finanzamt ablehnte.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat der Klage stattgegeben und dabei auf die - von der Finanzverwaltung mit einem sog. Nichtanwendungserlass belegte - neuere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs abgestellt, wonach die Kosten eines Zivilprozesses unabhängig von dessen Gegenstand aus rechtlichen Gründen zwangsläufig entstehen könnten. Voraussetzung für den Abzug sei, dass sich der Steuerpflichtige nicht mutwillig oder leichtfertig auf den Prozess eingelassen habe. Im Streitfall habe eine hinreichende Erfolgsaussicht bestanden. Auf die Umstände der Beendigung des Prozesses und die Kostenverteilung komme es nicht an.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

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