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Quelle:

Finanzgericht Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 07.08.2012
Aktenzeichen: 15 K 4623/09 U

Schlagzeile:

Überlassung von Kirmesstandflächen an Schausteller ist umsatzsteuerfrei

Schlagworte:

Jahrmarkt, Kirmes, Nebenleistungen, Umsatzsteuer, Vermietung, Wochenmarkt

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 Buchstabe a) UStG gilt auch für die Überlassung von Kirmesstandflächen.

Hintergrund: Die Klägerin, eine Stadt, behandelte die Überlassung von Kirmesstandflächen auf öffentlichem Grund als umsatzsteuerfrei. Das Finanzamt gewährte die Steuerbefreiung nicht, weil § 4 Nr. 12 Buchstabe a) UStG zwar für Standflächen auf Wochenmärkten, nicht aber für Jahrmärkte gelte und berief sich hierzu auf Verwaltungsanweisungen.

Das Gericht gab der Klage statt. Die Klägerin erbringe einheitliche steuerfreie Vermietungsleistungen an die Schausteller. Dabei stelle die Überlassung der Standplätze das wesentliche Element und damit die Hauptleistung dar. Daneben hätten die weiteren Leistungen wie Organisation der Kirmes, Be- und Entwässerung und ggf. Werbung keinen eigenständigen Zweck und seien daher als Nebenleistungen zu behandeln. Für die Frage der Umsatzsteuerbefreiung der Überlassung von Standflächen sei nicht zwischen Wochenmärkten und Jahrmärkten zu differenzieren.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet V R 5/13.

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