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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 11.12.2012
Aktenzeichen: IX R 68/10

Vorinstanz:

FG Nürnberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 08.07.2010
Aktenzeichen: 7 K 292/2008

Schlagzeile:

Einkünfteerzielungsabsicht bei langjährigem Leerstand von Wohnungen

Schlagworte:

Einkünfteerzielungsabsicht, Leerstand, Mietgesuche, Vermietung, Werbungskosten

Wichtig für:

Vermieter

Kurzkommentar:

1. Aufwendungen für eine nach Herstellung leerstehende Wohnung können als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar sein, wenn der Steuerpflichtige die Einkünfteerzielungsabsicht hinsichtlich dieses Objekts erkennbar aufgenommen und sie später nicht aufgegeben hat.

2. Grundsätzlich steht es dem Steuerpflichtigen frei, die im Einzelfall geeignete Art und Weise der Platzierung des von ihm angebotenen Mietobjekts am Wohnungsmarkt und ihrer Bewerbung selbst zu bestimmen. Die Frage, welche Vermarktungsschritte als erfolgversprechend anzusehen sind, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles; dem Steuerpflichtigen steht insoweit ein inhaltlich angemessener, zeitlich begrenzter Beurteilungsspielraum zu.

3. Auch die Reaktion auf "Mietgesuche" – d.h. die Kontaktaufnahme seitens des Steuerpflichtigen mit etwaigen Mietinteressenten – kann als ernsthafte Vermietungsbemühung anzusehen sein; in diesem Fall sind jedoch an die Nachhaltigkeit solcher Bemühungen erhöhte Anforderungen zu stellen.

Hintergrund: In seinem Urteil vom 11. Dezember 2012 IX R 14/12 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) die Grundsätze dargelegt, unter welchen Voraussetzungen Aufwendungen für langjährig leerstehende Wohnimmobilien als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar sind. Jetzt hat der BFH diese Grundsätze weiter präzisiert.

Danach steht es dem Steuerpflichtigen grundsätzlich frei, die im Einzelfall geeignete Art und Weise der Platzierung des von ihm angebotenen Mietobjekts am Wohnungsmarkt und ihrer Bewerbung selbst zu bestimmen. Die Frage, welche Vermarktungsschritte als erfolgversprechend anzusehen sind, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles; auch insoweit steht dem Steuerpflichtigen ein inhaltlich angemessener, zeitlich begrenzter Beurteilungsspielraum zu

Hinweis:
Der BFH hat sich auch mit dem folgenden Aspekt befasst:
Ernennung der Richter am Finanzgericht durch Bayerischen Staatsminister der Finanzen

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