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Quelle:

Finanzgericht Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 20.11.2012
Aktenzeichen: 13 K 180/11 E

Schlagzeile:

Inanspruchnahme für eine Bürgschaft als nachträgliche Anschaffungskosten auf die Beteiligung an einer GmbH

Schlagworte:

Anschaffungskosten, Beteiligung, Bürgschaft, Eigenkapitalersatz, eigenkapitalersetzende Gesellschafterbürgschaft, Gesellschafterbürgschaft, GmbH-Beteiligung, Kreditwürdigkeit, Krisenbürgschaft, Nachträgliche Anschaffungskosten

Wichtig für:

GmbH-Geschäftsführer

Kurzkommentar:

Zwischen den Beteiligten war streitig, ob die Bürgschaftsinanspruchnahme eines GmbH-Gesellschafters zu nachträglichen Anschaffungskosten auf seine Beteiligung führt. Der Kläger war Gesellschafter-Geschäftsführer einer Bauträger-GmbH und musste im Jahr 1999 gegenüber der finanzierenden Bank eine unbeschränkte selbstschuldnerische Bürgschaft zur Sicherung der Verbindlichkeiten der GmbH übernehmen. Nachdem er aus der Bürgschaft in Höhe von rund 700.000 € in Anspruch genommen und die Gesellschaft im Jahr 2008 im Handelsregister gelöscht worden war, begehrte er, den Auflösungsverlust um diesen Betrag zu erhöhen. Das beklagte Finanzamt verweigerte den Abzug.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat den erforderlichen eigenkapitalersetzenden Charakter der Bürgschaft bejaht und der Klage stattgegeben. Es handele sich um eine sog. Krisenbürgschaft. Zwar reiche es nicht aus, wenn die Gesellschaft einen Bankkredit zu marktüblichen Konditionen routinemäßig nur unter der Bedingung erhalte, dass sich der Gesellschafter hierfür persönlich verbürge. Kreditunwürdigkeit sei aber gegeben, wenn - wie im Streitfall - die Gesellschaft selbst nicht über ausreichende Sicherheiten verfüge, um sich am Kapitalmarkt zu finanzieren. Dabei sei eine objektive Betrachtungsweise geboten.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Beim Bundesfinanzhof wird das Verfahren unter dem Aktenzeichen IX R 1/13 geführt. Folgendes Informationen sind in der Datenbank des BFH gespeichert (Aufnahme in die Datenbank am 20.3.2013):
Prüfung der Kreditwürdigkeit der Gesellschaft bei der Qualifikation einer eigenkapitalersetzenden Gesellschafterbürgschaft - Muss bei der Prüfung ob eine eigenkapitalersetzende Gesellschafterbürgschaft vorliegt, feststehen (und festgestellt werden müssen), dass die Gesellschaft den Kredit von anderen Banken -neben der Hausbank- auch nicht ohne Verbürgung durch den Kläger hätte aufnehmen können?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 17 Abs 4
Vorgehend: Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 20.11.2012 (13 K 180/11 E)

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