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Quelle:

Finanzgericht Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 14.11.2012
Aktenzeichen: 2 K 3893/11 E

Schlagzeile:

Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten nach Einführung der Abgeltungsteuer

Schlagworte:

Abgeltungsteuer, Finanzierung, Gesellschafterdarlehen, GmbH-Beteiligung, Kapitaleinkünfte, Nachträgliche Werbungskosten, Schuldzinsen, Werbungskosten

Wichtig für:

Kapitalanleger

Kurzkommentar:

Zwischen den Beteiligten war streitig, ob Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden können. Der Kläger hatte seine GmbH-Beteiligung im Jahr 2001 veräußert. In der Folgezeit fielen weiterhin Schuldzinsen an, die auf die Finanzierung eines Gesellschafterdarlehens zurückzuführen waren. Der Kläger begehrte auch für die im Jahr 2009 angefallenen Schuldzinsen den Abzug als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen. Dies lehnte das Finanzamt unter Hinweis darauf ab, dass seit Einführung der Abgeltungsteuer der Abzug tatsächlicher Werbungskosten ausgeschlossen sei. Eine Option zur Regelbesteuerung komme im Hinblick auf die nicht mehr bestehende Beteiligung nicht in Betracht.

Das Finanzgericht hat der Klage stattgegeben. Es hat darauf hingewiesen, dass der Bundesfinanzhof den Abzug nachträglicher Schuldzinsen bei im Privatvermögen gehaltenen Gesellschaftsbeteiligungen in seiner neueren Rechtsprechung zugelassen habe. Der im Zuge der Einführung der Abgeltungsteuer ins Gesetz aufgenommene Ausschluss des Abzugs tatsächlicher Werbungskosten stehe dem nicht entgegen. Die Regelung sei erstmals auf nach dem 31.12.2008 zufließende Kapitalerträge anzuwenden. Im Hinblick auf die Veräußerung der Beteiligung im Jahr 2001 könne kein Zusammenhang der Aufwendungen mit nach dem 31.12.2008 zufließenden Einnahmen bestehen.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen

In der Datenbank des Bundesfinanzhofs sind zu dem Verfahren folgende Informationen gespeichert:

BFH Anhängiges Verfahren, VIII R 53/12 (Aufnahme in die Datenbank am 20.3.2013)
Schließt § 20 Abs. 9 Satz 1 2. Halbsatz EStG im Streitjahr 2009 den Abzug von Schuldzinsen, die auf die Finanzierung eines Gesellschafterdarlehens entfallen, als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen aus, wenn die GmbH-Beteiligung bereits vor dem Veranlagungszeitraum 2009 veräußert wurde?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 20 Abs 9 S 1; EStG § 52a Abs 10 S 10
Vorgehend: Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 14.11.2012 (2 K 3893/11 E)

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