Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 03.04.2013 |
Aktenzeichen: | V B 125/12 |
Vorinstanz: |
FG Schleswig-Holstein |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 04.10.2012 |
Aktenzeichen: | 4 V 30/11 |
Schlagzeile: |
Umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage bei sog. "Spar-Menüs" eines Schnellrestaurantbetreibers
Schlagworte: |
Aufteilung, Aufteilungsmethode, Bemessungsgrundlage, Entgelt, Schnellrestaurant, Spar-Menü, Umsatzsteuer
Wichtig für: |
Gastwirte, Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Aufteilung eines Gesamtkaufpreises nach der "einfachstmöglichen" Aufteilungsmethode zu erfolgen hat. Liefert der Unternehmer die im Rahmen eines Gesamtkaufpreises gelieferten Gegenstände auch einzeln, ist der Gesamtkaufpreis grundsätzlich nach Maßgabe der Einzelverkaufspreise aufzuteilen.
UStG § 10
FGO § 69
Hintergrund: Wie der EuGH in seinem Urteil vom 25. Februar 1999 C 349/96, CPP (Slg. 1999, I-973 Rdnr. 31) entschieden hat, ist, wenn "Kunden trotz des einheitlichen Preises aus ihrer Sicht zwei gesonderte Dienstleistungen erwerben, nämlich eine Versicherungsdienstleistung und eine Kartenregistrierungsdienstleistung, ... der Teil des einheitlichen Preises, der sich auf die Versicherungsdienstleistung bezieht und jedenfalls von der Steuer befreit bliebe, herauszurechnen". Dabei ist die "einfachstmögliche Berechnung- oder Bewertungsmethode" zu verwenden. Nach dieser Rechtsprechung, der sich der BFH angeschlossen hat, ist ein einheitliches Entgelt, das für zwei unterschiedlich zu besteuernde Leistungen entrichtet wird, zum einen aufzuteilen, wobei zum anderen die Aufteilungsmethode zu verwenden ist, die "einfachstmöglich" ist.