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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 19.02.2013
Aktenzeichen: IX R 7/10

Vorinstanz:

FG Nürnberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 25.06.2009
Aktenzeichen: 4 K 1561/2007

Schlagzeile:

Einkünfteerzielungsabsicht bei der Vermietung von Gewerbeobjekten

Schlagworte:

Einkünfteerzielungsabsicht, Gewerbeimmobilie, Gewerbeobjekt, gewerbliche Zwischenvermietung, Leerstand, Liebhaberei, Umgestaltung, Vermietung, vorab entstandene Werbungskosten, Werbungskosten, Zwischenvermietung

Wichtig für:

Vermieter

Kurzkommentar:

1. Bei Gewerbeimmobilien ist stets im Einzelfall festzustellen, ob der Steuerpflichtige beabsichtigt, auf die voraussichtliche Dauer der Nutzung einen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen.

2. Aufwendungen für ein nach Anmietung leerstehendes Gewerbeobjekt können als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar sein, wenn der Steuerpflichtige – als gewerblicher Zwischenmieter – die Einkünfteerzielungsabsicht hinsichtlich dieses Objekts erkennbar aufgenommen und sie später nicht aufgegeben hat.

3. Ist dem Steuerpflichtigen von Anfang an bekannt oder zeigt sich später aufgrund bislang vergeblicher Vermietungsbemühungen, dass für ein seit Jahren leerstehendes Objekt, so wie es baulich gestaltet ist, kein Markt besteht und es deshalb nicht vermietbar ist, muss der Steuerpflichtige – will er die Aufnahme oder Fortdauer seiner Vermietungsabsicht belegen – zielgerichtet darauf hinwirken, u.U. auch durch bauliche Umgestaltungen einen vermietbaren Zustand des Objekts zu erreichen.

EStG § 9 Abs. 1 Satz 2, § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

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