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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 06.03.2013
Aktenzeichen: II R 55/11

Vorinstanz:

FG Niedersachsen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 27.10.2011
Aktenzeichen: 14 K 37/10

Schlagzeile:

Keine Befreiung von der Kfz-Steuer bei der Verwendung einer Zugmaschine für eine Biogasanlage

Schlagworte:

Biogasanlage, Gewerbetrieb, Hilfstätigkeit, Kfz-Steuer, Land- und Forstwirtschaft, Steuerbefreiung, Zugmaschine

Wichtig für:

Land- und Forstwirte

Kurzkommentar:

Verwendung einer Zugmaschine i.S. von § 3 Nr. 7 Buchst. a KraftStG bei Energieerzeugung in einer Biogasanlage - Anwendungsbereich von § 12 Abs. 2 Nr. 2 KraftStG

Ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb i.S. des § 3 Nr. 7 Buchst. a KraftStG liegt nicht vor, wenn nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die land- und forstwirtschaftliche Betätigung nur die untergeordnete Bedeutung einer Hilfstätigkeit hat und die gewerbliche Betätigung dem Betrieb das Gepräge gibt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein Land- oder Forstwirt seine gesamte Ernte zur Energieerzeugung in einer Biogasanlage einsetzt und die erzeugte Energie entgeltlich an Dritte abgibt.

KraftStG § 3 Nr. 7 Buchst. a, § 12 Abs. 2

Hintergrund: Eine Zugmaschine, die in einem ausschließlich der Energieerzeugung in einer Biogasanlage dienenden Betrieb eingesetzt wird, ist nicht von der Kfz-Steuer befreit. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

Der Kläger erzeugte in seiner Biogasanlage Strom, der entgeltlich in das öffentliche Stromnetz eingespeist wurde. Die dazu erforderliche Biomasse baute er unter Einsatz der Zugmaschine auf einer Fläche von 64 ha an und verwertete seine gesamte Ernte zur Stromerzeugung.

Nach § 3 Nr. 7 Buchst. a des Kraftfahrzeugsteuergesetzes ist das Halten von Zugmaschinen von der Kraftfahrzeugsteuer befreit, solange diese Fahrzeuge ausschließlich "in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben“ verwendet werden. Für die Zugmaschine des Klägers hat der BFH eine solche Verwendung verneint. Bei der Biogasanlage eines Land- oder Forstwirts, der nahezu seine gesamte Ernte zur Energieerzeugung einsetzt und die erzeugte Energie entgeltlich an Dritte abgibt, handelt es sich vielmehr um einen einheitlichen Gewerbetrieb. Eine Trennung dieses einheitlichen Betriebs in die Verarbeitungsstufen der landwirtschaftlichen Urproduktion einerseits und der gewerblichen Stromproduktion andererseits ist nicht möglich.

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