Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 28.02.2013 |
Aktenzeichen: | VI R 6/12 |
Vorinstanz: |
FG Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 12.12.2011 |
Aktenzeichen: | 7 K 3147/08 |
Schlagzeile: |
Werbungskostenabzug bei Ausbildung einer Stewardess zur Pilotin
Schlagworte: |
Ausbildung, Berufsausbildung, Berufsbildungsgesetz, Flugbegleiter, Pilot, Stewardess, Werbungskosten
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Berufsausbildung i.S. der §§ 9 Abs. 6, 12 Nr. 5 EStG
Weder die erstmalige Berufsausbildung i.S. des § 12 Nr. 5 EStG noch die i.S. des § 9 Abs. 6 EStG setzen ein Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz oder eine bestimmte Ausbildungsdauer voraus (Fortführung der Senatsrechtsprechung, Urteil vom 27. Oktober 2011 VI R 52/10).
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6, § 10 Abs. 1 Nr. 7, § 12 Nr. 5, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Hintergrund: Nach der Rechtsprechung des BFH ist eine Berufsausbildung die Ausbildung zu einem künftigen Beruf. In Berufsausbildung befindet sich, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernstlich darauf vorbereitet. Der Vorbereitung auf ein Berufsziel dienen alle Maßnahmen, bei denen es sich um den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind. Gegenbegriff zur Berufsausbildung ist die Allgemeinbildung, die keine notwendige Voraussetzung für eine geplante Berufsausübung darstellt. Deshalb liegt eine Berufsausbildung im Sinne des Steuerrechts nicht nur vor, wenn der Steuerpflichtige im dualen System oder innerbetrieblich Berufsbildungsmaßnahmen durchläuft. Es ist auch kein Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz oder eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren erforderlich. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Ausbildung den Steuerpflichtigen befähigt, aus der angestrebten Tätigkeit Einkünfte zu erzielen.