Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 20.02.2013 |
Aktenzeichen: | XI R 12/11 |
Vorinstanz: |
FG Baden-Württemberg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 24.11.2010 |
Aktenzeichen: | 14 K 456/07 |
Schlagzeile: |
Kein ermäßigter Steuersatz für Umsätze mit einer sog. Coaster-Bahn (Schlittenbahn)
Schlagworte: |
Beförderungsleistung, Coaster-Bahn, Ermäßigter Steuersatz, Personenbeförderung, Schlittenbahn, Umsatzsteuer
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Die mit einer sog. Coaster-Bahn, bei der die Fahrtkunden auf schienengebundenen Schlitten zu Tal fahren, erbrachten Umsätze sind umsatzsteuerrechtlich keine Beförderungsleistungen und unterliegen daher nicht dem ermäßigten Steuersatz.
UStG 2005 § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b
Richtlinie 77/388/EWG Art. 12 Abs. 3 Buchst. a Unterabs. 3 i.V.m. Anhang H Kategorie 5
Hintergrund: Bei einer sog. Coaster-Bahn fahren die Kunden auf schienengebundenen Schlitten zu Tal, wobei diese im Streitfall eine Fahrstrecke von 2,9 km bei einem Höhenunterschied von ca. 400 m zurücklegten. Die Bergstation als Startpunkt der ganzjährig betriebenen Coaster-Bahn konnten die Kunden mit der ebenfalls von der Klägerin betriebenen Sesselbahn erreichen.
Die Klägerin war im Unterschied zum Finanzamt der Meinung, es handele sich bei dem Betrieb der Coaster-Bahn um eine schienengebundene Personenbeförderung nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b des Umsatzsteuergesetzes in der im Streitjahr 2005 geltenden Fassung, für die anstelle des seinerzeit geltenden Regelsteuersatzes von 16 % (heute: 19 %) der ermäßigte Steuersatz von 7 % anwendbar sei.
Der BFH bestätigte demgegenüber die Vorentscheidung, wonach die Klägerin lediglich den Fahrgästen ein Beförderungsmittel überlassen, aber nicht selbst eine Personenbeförderungsleistung erbracht habe. Zwar steht es der Beurteilung als Beförderungsleistung nicht entgegen, wenn das Motiv für die Inanspruchnahme der Leistung in der sportlichen Betätigung oder in anderen Gründen der Freizeitgestaltung oder des Tourismus liegt. Der Begriff der Beförderung ist aber erst erfüllt, wenn eine der Raumüberwindung dienende (aktive) Tätigkeit entfaltet wird, wobei die Art des Beförderungsmittels keine Bedeutung hat. Im Streitfall haben die Fahrgäste die ihnen überlassenen Schlitten hingegen selbst jeweils mittels ihres eigenen Körpergewichts zu Tal gebracht und konnten auch die Fahrgeschwindigkeit bestimmen.
Ähnlich hatte jüngst der V. Senat des BFH entschieden, dass die Überlassung von Draisinen zur selbständigen Nutzung durch die Fahrgäste ebenfalls als Vermietung eines Beförderungsmittels und nicht als Beförderung zu qualifizieren ist (BFH-Urteil vom 6. Dezember 2012 V R 36/11).