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Quelle:

Finanzgericht Baden-Württemberg
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 26.11.2012
Aktenzeichen: 9 V 3231/12

Schlagzeile:

Mobiler Misch- und Mahldienst in der Mischfutterherstellung als Erbringer einer sonstigen Leistung

Schlagworte:

Wichtig für:

Kurzkommentar:

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat zu der Entscheidung folgende Informationen mitgeteilt:

Umsatzsteuer

– Mobiler Misch- und Mahldienst in der Mischfutterherstellung als Erbringer einer sonstigen Leistung
– Abgrenzung von einer Futterlieferung

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