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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 07.02.2013
Aktenzeichen: VI R 83/10

Vorinstanz:

FG Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 26.08.2010
Aktenzeichen: 1 K 1557/08

Schlagzeile:

Besteuerung von Pensionen ist verfassungsrechtlich unbedenklich

Schlagworte:

Alterseinkünfte, Alterseinkünftegesetz, Gleichheitssatz, Nachgelagerte Besteuerung, Pension, Verfassungsmäßigkeit

Wichtig für:

Beamte

Kurzkommentar:

Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung beamtenrechtlicher Versorgungsbezüge

Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet es nicht, nach beamtenrechtlichen Vorschriften gewährte Ruhegehälter wie Renten aus der gesetzlichen Sozialversicherung nur mit einem Besteuerungsanteil zu erfassen.

GG Art. 3 Abs. 1, 100 Abs. 1 Satz 1
BVerfGG § 80 Abs. 1
EStG §§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 Buchst. a und Satz 3, 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 5, 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. b

Hintergrund: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit zwei Urteilen vom 7. Februar 2013 (VI R 83/10 und VI R 12/11) entschieden, dass gegen die derzeit geltende Besteuerung beamtenrechtlicher Ruhegehälter sowie gegen die Besteuerung von Betriebsrenten keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.

Durch das Alterseinkünftegesetz (vom 5. Juli 2004, BGBl I S. 1427) ist die Besteuerung der Alterseinkünfte zum 1. Januar 2005 neu geregelt worden. Diese Neuregelung war erforderlich, weil das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die nur anteilige Besteuerung von Sozialversicherungsrenten gegenüber der vollen Besteuerung von Beamtenpensionen für verfassungswidrig erklärt hatte. Im Alterseinkünftegesetz hat sich der Gesetzgeber dafür entschieden, dass Sozialversicherungsrenten ebenso wie Beamtenpensionen vollständig nachgelagert besteuert werden. Dazu wird der steuerpflichtige Anteil der Sozialversicherungsrenten in einer Übergangszeit kontinuierlich erhöht bis im Jahr 2040 Sozialversicherungsrenten ebenso wie Beamtenpensionen der vollen Besteuerung unterliegen.
In dem Verfahren VI R 83/10 wandte sich ein Wahlbeamter gegen die Besteuerung von Pensionen. Der Wahlbeamte begehrte für sich die niedrigere Besteuerung nach der für Sozialversicherungsrentner geltenden Übergangsregelung. Dies gebiete der verfassungsrechtliche allgemeine Gleichheitssatz. Dem hat sich der BFH nicht angeschlossen. Dem gesetzgeberischen Leitgedanken der vollständigen nachgelagerten Besteuerung läuft es zuwider, wenn in einer Übergangszeit auch für Beamte eine nur anteilige Besteuerung erfolgt. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil während der Übergangszeit bis zum Jahr 2040 zugunsten der Beamten Maßnahmen zur Abmilderung der Besteuerungsunterscheide bestehen.

Eine Vorlage an das BVerfG kommt nach Meinung des BFH nicht in Betracht. Es ist aber davon auszugehen, dass der Kläger eine Verfassungsbeschwerde eingelegt.

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