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Quelle:

Finanzgericht Hamburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 21.02.2013
Aktenzeichen: 3 K 69/12

Schlagzeile:

Abgrenzung zwischen Zinsen und Veräußerungsentgelt bei der Veräußerung von GmbH-Geschäftsanteilen

Schlagworte:

GmbH-Beteiligung, Kapitaleinkünfte, Kaufpreisforderung, Stundung, Veräußerung, Wesentliche Beteiligung

Wichtig für:

GmbH-Gesellschafter, Kapitalgesellschaften

Kurzkommentar:

Das Entgelt, dass der Erwerber dafür zahlt, dass er bei Erwerb während des Wirtschaftsjahres am Gewinn bereits vom Beginn des Wirtschaftsjahres an beteiligt sein soll, oder für eine andere, von § 101 Nr. 2 BGB abweichende Gewinnaufteilung, gehört zum Veräußerungspreis für den GmbH-Geschäftsanteil.

Die Zinsen auf eine gestundete Kaufpreisforderung für eine wesentliche Beteiligung i. S. des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG stellen hingegen Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG dar.

In dem zu entscheidenden Fall war die Vertragsgestaltung anhand dieser Differenzierungsmerkmale auszulegen.

Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig.

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