Quelle: |
Finanzgericht Hamburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 21.02.2013 |
Aktenzeichen: | 3 K 69/12 |
Schlagzeile: |
Abgrenzung zwischen Zinsen und Veräußerungsentgelt bei der Veräußerung von GmbH-Geschäftsanteilen
Schlagworte: |
GmbH-Beteiligung, Kapitaleinkünfte, Kaufpreisforderung, Stundung, Veräußerung, Wesentliche Beteiligung
Wichtig für: |
GmbH-Gesellschafter, Kapitalgesellschaften
Kurzkommentar: |
Das Entgelt, dass der Erwerber dafür zahlt, dass er bei Erwerb während des Wirtschaftsjahres am Gewinn bereits vom Beginn des Wirtschaftsjahres an beteiligt sein soll, oder für eine andere, von § 101 Nr. 2 BGB abweichende Gewinnaufteilung, gehört zum Veräußerungspreis für den GmbH-Geschäftsanteil.
Die Zinsen auf eine gestundete Kaufpreisforderung für eine wesentliche Beteiligung i. S. des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG stellen hingegen Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG dar.
In dem zu entscheidenden Fall war die Vertragsgestaltung anhand dieser Differenzierungsmerkmale auszulegen.
Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig.