Quelle: |
Finanzgericht München |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 13.03.2013 |
Aktenzeichen: | 3 K 235/10 |
Schlagzeile: |
GmbH & Co. KG als Organgesellschaft einer umsatzsteuerlichen Organschaft
Schlagworte: |
GmbH & Co. KG, Organgesellschaft, Organschaft, Umsatzsteuer
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Auch eine Personengesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co KG kann umsatzsteuerlich eine Organgesellschaft sein. Die Beschränkung der Anwendbarkeit der organschaftlichen Zurechnung auf juristische Personen ist nicht mit dem Grundsatz der Rechtsformneutralität vereinbar.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Es wurde Revision eingelegt. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet V R 25/13.
In der Datenbank des Bundesfinanzhofs sind folgende Infos gespeichert:
BFH Anhängiges Verfahren, V R 25/13 (Aufnahme in die Datenbank am 20.9.2013)
Ist die Regelung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG, welche die Anwendbarkeit der organschaftlichen Zurechnung auf juristische Personen als Organgesellschaften beschränkt, mit dem Grundsatz der Rechtsformneutralität vereinbar und unionsrechtskonform dahingehend zu erweitern, dass auch eine Personengesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG in das Unternehmen eines Organträgers eingegliedert sein kann?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
UStG § 2 Abs 2 Nr 2; EGRL 112/2006 Art 11; EWGRL 388/77 Art 4 Abs 4 UAbs 2
Vorgehend: Finanzgericht München, Entscheidung vom 13.3.2013 (3 K 235/10)