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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 16.05.2013
Aktenzeichen: III R 12/12

Vorinstanz:

FG Niedersachsen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 24.05.2011
Aktenzeichen: 3 K 249/10

Schlagzeile:

Grobes Verschulden des Steuerberaters bei Verwendung einer komprimierten Elster-Einkommensteuererklärung

Schlagworte:

Abgabenordnung, Elster, ElsterFormular, Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, Grobes Verschulden

Wichtig für:

Alle Steuerzahler, Steuerberater

Kurzkommentar:

Überlassung einer komprimierten "Elster"-Einkommensteuererklärung: Grobes Verschulden des steuerlichen Beraters

1. Den Steuerberater trifft ein grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden von Tatsachen, die Voraussetzung für die Gewährung eines Entlastungsbetrags für Alleinerziehende sind, wenn er dem steuerlich unerfahrenen Steuerpflichtigen lediglich eine komprimierte Einkommensteuererklärung zur Prüfung aushändigt, ohne den für die Abgabe einer vollständigen Steuererklärung maßgebenden Sachverhalt zu ermitteln, und dem Steuerpflichtigen damit die Möglichkeit nimmt, die darin enthaltenen Angaben auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen.

2. Dabei kommt es nicht darauf an, dass der Ausdruck der komprimierten Steuererklärung auf die Verwendung des Programms "Elster" zurückzuführen ist.

AO § 173 Abs. 1 Nr. 2
EStG § 24b

Hintergrund: Den Steuerberater trifft ein grobes Verschulden, wenn er seinem Mandanten lediglich eine komprimierte Elster-Einkommensteuererklärung zur Überprüfung aushändigt, ohne vorher den maßgebenden Sachverhalt vollständig zu ermitteln und seinem Mandanten damit die Möglichkeit nimmt, die darin enthaltenen Angaben auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

Der Kläger des Ausgangsverfahrens hatte mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind zunächst in einem Haushalt gelebt. Wegen des Zusammenlebens mit der Kindsmutter stand ihm der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24b des Einkommensteuergesetzes von 1.308 € nicht zu, so dass in seinen Einkommensteuererklärungen keine entsprechenden Angaben zu machen waren. Nach der Trennung von der Lebensgefährtin hatte er erstmals einen Anspruch auf den Entlastungsbetrag.

Der vom Kläger beauftragte Steuerberater fertigte – wie in den Vorjahren – die Steuerklärung für das Jahr 2007 anhand der Angaben des Klägers an, ohne Kenntnis von der Trennung zu haben. Er legte dem Kläger eine mit Hilfe des Programms „Elster“ erstellte komprimierte Einkommensteuerklärung zur Prüfung, Unterzeichnung und Weiterleitung an das Finanzamt vor. Diese Steuererklärung enthielt keine Rubriken – und damit auch keine Eintragungen – zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, wie sie im amtlichen Vordruck in der „Anlage Kind“ vorgesehen sind. Das Finanzamt erließ einen entsprechenden Einkommensteuerbescheid.

Der Steuerberater erlangte erst nachträglich Kenntnis von der Trennung. Er beantragte für seinen Mandanten die Änderung des Einkommensteuerbescheids und die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags. Eine Änderung des Bescheids nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung kam nur in Betracht, wenn weder ein grobes Verschulden des Klägers noch ein ihm zuzurechnendes grobes Verschulden des Steuerberaters vorgelegen haben sollte.

Der BFH bejahte ein grobes Verschulden des Steuerberaters. Indem dieser dem steuerlich unerfahrenen Kläger lediglich eine komprimierte Einkommensteuererklärung zur Prüfung überlassen habe, ohne den maßgebenden Sachverhalt zu ermitteln, habe er grob fahrlässig gehandelt. Damit habe er dem Kläger die Möglichkeit genommen, davon Kenntnis zu nehmen, dass – wie aus den Zeilen 35 ff. der „Anlage Kind“ des amtlichen Vordrucks ersichtlich – ein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende gewährt werden könne und dass insoweit weitere Angaben erforderlich seien. Letztlich habe der Steuerberater durch sein Handeln die Verantwortung dafür übernommen, dass die in der von ihm erstellten komprimierten Steuererklärung aufgeführten Angaben auch vollständig waren. Insoweit sei es auch unerheblich, dass der Ausdruck dieser Erklärung auf die Verwendung des Programms „Elster“ zurückzuführen sei.

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