Quelle: |
Finanzgericht Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 10.07.2013 |
Aktenzeichen: | 10 K 1769/11 E |
Schlagzeile: |
Fahrten eines selbständigen Steuerberaters zu seinem Hauptauftraggeber sind unbegrenzt abzugsfähig
Schlagworte: |
Betriebsausgaben, Betriebsstätte, Fahrtkosten, Regelmäßige Arbeitsstätte, Steuerberater
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Die Fahrten eines selbständigen Steuerberaters zu seinem Hauptauftraggeber – einer Steu¬er¬beraterpraxis sind sie in vollem Umfang abzugsfähig. Sie unterliegen nicht– dem beschränkten Betriebsausgabenabzug für Fahrten zwischen Woh¬nung und Betriebsstätte.
Nach der Entscheidung des FG Münster sind die BFH-Kriterien für das Vorliegen einer regel¬mäßigen Arbeitsstätte bei Arbeitnehmern analog auch bei Betriebsstätten anzuwenden.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Es wurde Revision eingelegt. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet VIII R 53/13.
In der Datenbank des Bundesfinanzhofs sind folgende Infos gespeichert:
BFH Anhängiges Verfahren, VIII R 53/13 (Aufnahme in die Datenbank am 18.10.2013)
Unterliegen Fahrten eines selbständigen Steuerberaters zu seinem Hauptauftraggeber (Steuerberaterpraxis) dem beschränkten Betriebsausgabenabzug für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte? Ist die geänderte BFH-Rechtsprechung zur regelmäßigen Arbeitsstätte (vgl. BFH-Urteil vom 9. Juli 2009 VI R 21/08) auch hinsichtlich der Auslegung des Begriffs der Betriebsstätte in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG anzuwenden?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr 6; EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 4; AO § 12
Vorgehend: Finanzgericht Münster, Entscheidung vom 10.7.2013 (10 K 1769/11 E)