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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 16.04.2013
Aktenzeichen: IX R 5/12

Vorinstanz:

FG Hamburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 14.12.2011
Aktenzeichen: 2 K 6/11

Schlagzeile:

Kein steuermindernder Abzug von Strafverteidigungskosten

Schlagworte:

Außergewöhnliche Belastungen, Betriebsausgaben, Prozesskosten, Rechtsanwaltskosten, Strafverteidigung, Werbungskosten

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Die einem wegen einer vorsätzlichen Tat verurteilten Steuerpflichtigen entstandenen Kosten seiner Strafverteidigung sind nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar.

EStG § 33

Hintergrund: Der Kläger war rechtskräftig wegen Beihilfe zur Untreue zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt worden. Er machte seine Rechtsanwaltskosten (ca. 50.000 Euro für 2007 und 160.000 Euro für 2008) steuermindernd geltend. Sie wurden weder vom Finanzamt noch vom Finanzgericht anerkannt, insbesondere auch nicht als außergewöhnliche Belastungen.

Der BFH hat den Abzug der Strafverteidigungskosten als Betriebsausgaben oder Werbungskosten (§ 4 Abs. 4, § 9 Abs. 1 EStG) versagt, weil die Tat nicht eindeutig der beruflichen oder sonstigen steuerbaren Sphäre zuzuordnen war. Auch den Abzug als außergewöhnliche Belastungen hat er mit der allgemeinen Meinung verneint. Dem steht nach Ansicht des erkennenden IX. Senats die neuere Rechtsprechung des VI. Senats (Urteil vom 12. Mai 2011, VI R 42/10) nicht entgegen, wonach sich die Unausweichlichkeit von Prozesskosten daraus ergibt, dass der Steuerpflichtige zur Durchsetzung seines Rechts den Rechtsweg beschreiten muss. Im Streitfall fehlt es aber schon an der Unausweichlichkeit der Aufwendungen. Die Strafverteidigungskosten hat der Kläger gerade wegen seiner rechtskräftigen Verurteilung zu tragen. Die Straftat ist aber nicht unausweichlich.

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