Quelle: |
Finanzgericht Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 24.10.2012 |
Aktenzeichen: | 15 K 4041/10 |
Schlagzeile: |
Abgrenzung zwischen freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit bei Übersetzungsarbeiten
Schlagworte: |
Abfärberegelung, Freiberufliche Tätigkeit, Gewerbesteuer, gewerbliche Tätigkeit, Übersetzungen
Wichtig für: |
Freiberufler, Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Erfolgen Übersetzungsarbeiten durch eine auf technische Übersetzungen spezialisierte Personengesellschaft in Sprachen, die nicht die Gesellschafter, sondern nur Fremdübersetzer beherrschen, erzielt die Gesellschaft mangels unmittelbarer persönlicher Arbeitsleistung keine freiberuflichen Einkünfte, sondern aufgrund der sog. Abfärberegelung insgesamt gewerbliche Einkünfte.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Es wurde Revision eingelegt. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet VIII R 45/13.
In der Datenbank des Bundesfinanzhofs sind folgende Infos gespeichert:
BFH Anhängiges Verfahren, VIII R 45/13 (Aufnahme in die Datenbank am 18.10.2013)
Übt eine auf technische Übersetzungen spezialisierte GbR, die Fremdübersetzer für die nicht von ihren Gesellschaftern beherrschten Sprachen einsetzt, eine einheitliche Tätigkeit aus, bei der das freiberufliche Element vorherrscht? Hat das FA sein Recht auf Festsetzung von Gewerbesteuer aufgrund eines bewussten Verstoßes gegen die §§ 85, 88, 89 AO sowie den Grundsatz der Abschnittsbesteuerung verwirkt? Ist die Gruppe Schwerbehinderter, die für ihre Selbständigkeit keine Infrastrukturen nutzen, grundsätzlich von der Gewerbesteuer zu befreien?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 18 Abs 1 Nr 1 S 2; EStG § 18 Abs 1 Nr 1 S 3; GewStG § 2 Abs 1; AO § 85; AO § 88; AO § 89; GG Art 3 Abs 1; GG Art 12 Abs 1
Vorgehend: Finanzgericht Köln, Entscheidung vom 24.10.2012 (15 K 4041/10)