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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 16.04.2013
Aktenzeichen: IX R 22/12

Schlagzeile:

Einkünfteerzielungsabsicht bei Ferienwohnungen

Schlagworte:

Einkünfteerzielungsabsicht, Ferienwohnung, gewerbliche Tätigkeit, Liebhaberei, Selbstnutzungsvorbehalt, Vermietung, Vermögensverwaltung

Wichtig für:

Vermieter

Kurzkommentar:

Bei teilweise selbstgenutzten und teilweise vermieteten Ferienwohnungen ist die Frage, ob der Steuerpflichtige mit oder ohne Einkünfteerzielungsabsicht vermietet hat, anhand einer unter Heranziehung aller objektiv erkennbaren Umstände zu treffenden Prognose zu entscheiden. Die Einkünfteerzielungsabsicht des Steuerpflichtigen muss schon dann überprüft werden, wenn er sich eine Zeit der Selbstnutzung vorbehalten hat; dies gilt unabhängig davon, ob er von seinem Eigennutzungsrecht tatsächlich Gebrauch macht oder nicht.

Unerheblich ist auch, ob sich der Vorbehalt der Selbstnutzung aus einer einzelvertraglich vereinbarten Vertragsbedingung oder aus einem formularmäßigen Mustervertrag ergibt.

Der BFH hat auch klar gestellt: Bei der Vermietung einer Ferienwohnung kann ein Gewerbebetrieb nur angenommen werden, wenn vom Vermieter bestimmte, ins Gewicht fallende, bei der Vermietung von Räumen nicht übliche Sonderleistungen erbracht werden oder wenn wegen eines besonders häufigen Wechsels der Mieter eine gewisse – einem gewerblichen Beherbergungsbetrieb vergleichbare – unternehmerische Organisation erforderlich ist.

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