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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 15.05.2013
Aktenzeichen: X R 18/10

Vorinstanz:

FG Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 28.05.2010
Aktenzeichen: 4 K 420/09 E

Schlagzeile:

Beiträge zur Versorgungsanstalt der Bezirksschornsteinfegermeister sind nicht als Basisvorsorgeaufwendungen abziehbar

Schlagworte:

Basisvorsorge, Basisvorsorgeaufwendungen, berufsständische Versorgungseinrichtung, Bezirksschornsteinfeger, Bezirksschornsteinfegermeister, Ertragsanteil, kapitalgedeckte Altersversorgung, Schornsteinfeger, Sonderausgaben, Umlagefinanzierung, Verfassungsmäßigkeit, Versorgungsanstalt, Vorsorgeaufwendungen

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Verfassungsmäßigkeit der fehlenden Berücksichtigung als Basisvorsorgeaufwendungen

Die Beiträge zur Versorgungsanstalt der Bezirksschornsteinfegermeister (VdBS) können weder als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG noch nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG abgezogen werden.

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 4
GG Art. 3 Abs. 1
SGB VI § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4, Abs. 2, Abs. 3
SchfG § 34 Abs. 1 und 2

Hintergrund: Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG können neben den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung oder zu den landwirtschaftlichen Alterskassen auch Beiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen, als Vorsorgeaufwendungen abgezogen werden. Hierdurch ergibt sich ein – wenn auch erst im Veranlagungszeitraum 2025 zu 100 Prozent erreichter – unbeschränkter Sonderausgabenabzug. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG gilt für Beiträge zum Aufbau einer kapitalgedeckten Altersversorgung entsprechendes.

Der BFH hat nunmehr entschieden, dass die Beiträge zur VdBS nicht zu den Basisversorgungsversorgungsbeiträgen gehören. Die VdBS sei zwar eine berufsständische Versorgungseinrichtung. Ein Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a scheide dennoch aus, da die Leistungen der VdBS nicht der Basisversorgung, sondern nur der Ergänzung der Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung dienten. Auch werde keine kapitalgedeckte Altersversorgung aufgebaut. Vielmehr handele es sich bei der VdBS um eine umlagefinanzierte Versorgungseinrichtung.

Die Beiträge zur VdBS sind somit nur begrenzt als Sonderausgaben abziehbar. Im Gegenzug werden aber ausgezahlte Versorgungsleistungen nicht voll, sondern nur mit dem Ertragsanteil gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 4 EStG, also erheblich geringer besteuert.

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