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Quelle:

Finanzgericht Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 11.09.2013
Aktenzeichen: 7 K 545/13 E

Schlagzeile:

Vorfälligkeitsentschädigungen sind nicht als Werbungskosten abzugsfähig

Schlagworte:

Finanzierung, Vorfälligkeitsentschädigung, Werbungskosten

Wichtig für:

Vermieter

Kurzkommentar:

Die Klägerin begehrte den Abzug einer Vorfälligkeitsentschädigung als (nachträgliche) Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Sie hatte das im Jahr 1999 erworbene Vermietungsobjekt im Jahr 2010 veräußert und musste der finanzierenden Bank zur Ablösung der Restschuld aus zwei Anschaffungsdarlehen eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von rund 3.500 € zahlen. Das Finanzamt lehnte den Abzug dieser - nach der Veräußerung entstandenen - Aufwendungen als Werbungskosten ab.

Dem ist das Finanzgericht Düsseldorf unter Berufung auf die bislang ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gefolgt. Der ursprünglich bestehende Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung werde durch die Veräußerung des Vermietungsobjekts unterbrochen, wenn die vorzeitige Rückführung des Kredits auf die Verpflichtung zur lastenfreien Übereignung zurückzuführen sei.

Etwas anderes folge auch nicht aus der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der zufolge Schuldzinsen auch nach der Veräußerung des Vermietungsobjekts abgezogen werden können. Im Gegensatz zu der dieser Rechtsprechung zugrunde liegenden Fallkonstellation sei die zehnjährige Veräußerungsfrist im Streitfall nämlich bereits abgelaufen gewesen.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Es wurde Revision eingelegt. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet IX R 42/13.

In der Datenbank des Bundesfinanzhofs sind folgende Infos gespeichert:
BFH Anhängiges Verfahren, IX R 42/13 (Aufnahme in die Datenbank am 18.10.2013)
Vorfälligkeitsentschädigung als nachträgliche Werbungskosten bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung im Zusammenhang mit der lastenfreien (nach § 23 EStG nicht steuerbaren) Veräußerung - Eröffnet in diesem Zusammenhang die neuere Rechtsprechung zur Anerkennung von Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (BFH-Urteil vom 20. Juni 2012 IX R 67/10 BFHE 237, 368, BStBl II 2013, 275) eine Berücksichtigung der Vorfälligkeitsentschädigung?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 1; EStG § 21 Abs 1 Nr 1 S 1
Vorgehend: Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 11.9.2013 (7 K 545/13 E)

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