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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 12.06.2013
Aktenzeichen: X R 2/10

Vorinstanz:

FG Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 03.12.2009
Aktenzeichen: 5 K 2778/04 E,G

Schlagzeile:

Beteiligung an einer Komplementär-GmbH als notwendiges Betriebsvermögen eines Besitzeinzelunternehmens

Schlagworte:

Besitzunternehmen, Betriebsaufspaltung, Komplementär-GmbH, Notwendiges Betriebsvermögen

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

1. Die Zuordnung der Beteiligung an einer Komplementär-GmbH zum notwendigen Betriebsvermögen eines Betriebsaufspaltungs-Besitzunternehmens wird nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass die Komplementär-GmbH weder zum Besitzunternehmen noch zur Betriebs-Kapitalgesellschaft unmittelbare Geschäftsbeziehungen unterhält.

2. In derartigen Fällen setzt eine Zuordnung zum notwendigen Betriebsvermögen voraus, dass die Komplementär-GmbH entscheidenden Einfluss auf den Geschäftsbetrieb der Gesellschaft (GmbH & Co. KG) besitzt, die aufgrund ihrer intensiven und dauerhaften Geschäftsbeziehungen zum Betriebsunternehmen die gewerbliche Betätigung des Steuerpflichtigen entscheidend fördert. Weiterhin ist erforderlich, dass der Steuerpflichtige seinerseits durch das Halten der Beteiligung an der Komplementär-GmbH in der Lage ist, deren Einfluss auf das geschäftliche Verhalten der GmbH & Co. KG maßgeblich zu fördern.

EStG § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1

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