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Quelle:

Finanzgericht Baden-Württemberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 24.07.2013
Aktenzeichen: 14 K 3036/12

Schlagzeile:

Keine Wiedereinsetzung bei Irrtum über die Folgen eines Antrags auf Prozesskostenhilfe

Schlagworte:

Irrtum, Klage, Klagefrist, Prozesskostenhilfe, Wiedereinsetzung

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Es besteht kein Anspruch auf eine Wiedereinsetzung nach einem gewährten Antrag auf eine Prozesskostenhilfe (PKH) bei Irrtum des den Antrag auf PKH stellenden Anwalts über die Folgen der Bewilligung der PKH.

Hintergrund: Im Fall eines sog. isolierten Antrags auf Prozesskostenhilfe (PKH), dem lediglich der Entwurf einer Klage beigefügt ist, ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des PKH-Beschlusses Klage zu erheben. Wird diese Frist versäumt, ist die Klage unzulässig.

Der Kläger ist Rechtsanwalt. Er stellte als Insolvenzverwalter innerhalb der für eine Anfechtungsklage geltenden Klagefrist von einem Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung (§ 47 FGO) einen Antrag auf PKH. Diesem Antrag fügte er einen ausdrücklich als solchen gekennzeichneten Entwurf der Klage bei. Nachdem der Senat durch Beschluss PKH gewährt hatte, beantragte der Kläger erst nach Ablauf von mehr als einem Monat nach Zustellung des PKH-Beschlusses Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Der 14. Senat wies die Klage als unzulässig ab, weil die Klagefrist des § 47 FGO nicht eingehalten worden sei. Der Kläger habe zwar innerhalb der Klagefrist einen PKH-Antrag gestellt. Er habe es aber versäumt, nach Gewährung der PKH innerhalb der Frist von zwei Wochen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO Klage zu erheben. Nach dieser Vorschrift ist die versäumte Handlung (hier: die Klageerhebung) innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses und damit innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des PKH-Beschlusses vorzunehmen. Der Kläger kann sich hierbei weder auf seine Unkenntnis noch auf seine fehlende Erfahrung als Rechtsanwalt vor dem FG berufen, da er sich über die Voraussetzungen einer Bewilligung von PKH und deren Folgen grundsätzlich selbst kundig machen muss.

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