Quelle: |
Niedersächsisches Finanzgericht |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 30.08.2013 |
Aktenzeichen: | 11 K 31/13 |
Schlagzeile: |
Nachträglicher Werbungskostenabzug für nachlaufende Schuldzinsen nach Verkauf der Immobilie
Schlagworte: |
Finanzierung, nachlaufende Schuldzinsen, Nachträgliche Werbungskosten, Schuldzinsen, Spekulationsfrist, Veräußerungsfrist, Werbungskosten
Wichtig für: |
Vermieter
Kurzkommentar: |
Durch eine Veräußerung eines Vermietungsobjekts wird der wirtschaftliche Zusammenhang der Schuldzinsen zu den ursprünglichen durch Vermietung und Verpachtung veranlassten Aufwendungen nicht aufgehoben. Dies gilt – entgegen BMF-Schreiben vom 28.03.2013 (Az: IV C 1 - S 2211/11/10001 :001) – auch bei einer Veräußerung nach Ablauf des Spekulationszeitraums. Auch in diesem Fall können die nachlaufende Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden.
Laut BMF ist ein Werbungskostenabzug nur möglich, wenn die Veräußerung innerhalb der Spekulationsfrist erfolgt. Dem hat das Niedersächsische FG zugunsten der Steuerzahler widersprochen.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Es wurde Revision eingelegt. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet IX R 45/13.
In der Datenbank des Bundesfinanzhofs sind folgende Infos gespeichert:
BFH Anhängiges Verfahren, IX R 45/13 (Aufnahme in die Datenbank am 20.11.2013)
Sind Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auch nach einer Veräußerung des Wohngrundstücks außerhalb der zehnjährigen Veräußerungsfrist zu berücksichtigen?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 1; EStG § 21; EStG § 23
Vorgehend: Niedersächsisches Finanzgericht , Entscheidung vom 30.8.2013 (11 K 31/13)