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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 14.05.2013
Aktenzeichen: I R 49/12

Vorinstanz:

FG Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 17.11.2011
Aktenzeichen: 2 K 507/07 E

Schlagzeile:

Abzug von Versorgungsleistungen bei beschränkter Steuerpflicht

Schlagworte:

Beschränkte Steuerpflicht, EuGH-Vorlage, Versorgungsleistungen, Vorabentscheidungsersuchen, Vorweggenommene Erbfolge

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH: Abzugsausschluss für Versorgungsleistungen bei beschränkter Steuerpflicht (§ 50 Abs. 1 Satz 4 EStG 1999) unionsrechtswidrig?

Steht Art. 63 AEUV der Regelung eines Mitgliedstaates entgegen, nach welcher private Versorgungsleistungen gebietsfremder Steuerpflichtiger, die im Zusammenhang mit einer Übertragung von ertragbringendem inländischen Vermögen im Zuge einer sog. vorweggenommenen Erbfolge stehen, nicht abzugsfähig sind, während entsprechende Zahlungen bei unbeschränkter Steuerpflicht abzugsfähig sind, allerdings der Abzug eine korrespondierende Steuerpflicht beim (unbeschränkt steuerpflichtigen) Leistungsempfänger zur Folge hat (ergänzende Vorlagefrage zum EuGH-Urteil vom 31. März 2011 C 450/09 "Schröder", Slg. 2011, I 2497)?

EG Art. 56
AEUV Art. 63
EStG 1999 § 10 Abs. 1 Nr. 1a, § 22 Nr. 1 Satz 1, § 50 Abs. 1 Satz 4

Das Aktenzeichen beim EuGH lautet C-559/13.

In der Datenbank des Bundesfinanzhofs sind folgende Infos gespeichert:
EuGH Anhängiges Verfahren, C-559/13 (Aufnahme in die Datenbank am 31.10.2013)
Vorabentscheidungsersuchen des BFH vom 14.05.2013 zu folgender Frage:
Steht Art. 63 AEUV der Regelung eines Mitgliedstaates entgegen, nach welcher private Versorgungsleistungen gebietsfremder Steuerpflichtiger, die im Zusammenhang mit einer Übertragung von ertragbringendem inländischen Vermögen im Zuge einer sog. vorweggenommenen Erbfolge stehen, nicht abzugsfähig sind, während entsprechende Zahlungen bei unbeschränkter Steuerpflicht abzugsfähig sind, allerdings der Abzug eine korrespondierende Steuerpflicht beim (unbeschränkt steuerpflichtigen) Leistungsempfänger zur Folge hat (ergänzende Vorlagefrage zum EuGH-Urteil vom 31. März 2011 C-450/09 "Schröder", Slg. 2011, I-2497)?
EG Art 56; AEUV Art 63; EStG § 10 Abs 1 Nr 1a; EStG § 22 Nr 1 S 1; EStG § 50 Abs 1 S 4; EStG § 10 Abs 1 Nr 1a; EStG § 22 Nr 1 S 1; EStG § 50 Abs 1 S 4
Vorgehend: BFH , Entscheidung vom 14.5.2013 (I R 49/12)

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