Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 21.08.2013 |
Aktenzeichen: | V R 20/12 |
Vorinstanz: |
FG Hamburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 24.11.2011 |
Aktenzeichen: | 6 K 233/10 |
Schlagzeile: |
EuGH-Vorlage zur Personalgestellung von Pflegefachkräften an stationäre und ambulante Pflegeeinrichtungen
Schlagworte: |
EuGH-Vorlage, Personalgestellung, Pflegeeinrichtung, Pflegefachkraft, Umsatzsteuer
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler, Steuerberater
Kurzkommentar: |
EuGH-Vorlage zur Personalgestellung von Pflegefachkräften an stationäre und ambulante Pflegeeinrichtungen i.S. des § 4 Nr. 16 UStG
1. Zur Auslegung von Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL:
a) Kann ein Mitgliedstaat das ihm eingeräumte Ermessen zur Anerkennung als Einrichtung mit sozialem Charakter dahingehend ausüben, dass er zwar Personen anerkennt, die ihre Leistungen an Sozial- und Pflegekassen erbringen, nicht aber auch staatlich geprüfte Pflegekräfte, die ihre Leistungen unmittelbar an Pflegebedürftige erbringen?
b) Falls staatlich geprüfte Pflegekräfte als soziale Einrichtung anzuerkennen sind:
Ergibt sich die Anerkennung einer Zeitarbeitsfirma, die staatlich geprüfte Pflegekräfte an anerkannte Pflegeeinrichtungen (Zieleinrichtungen) verleiht, aus der Anerkennung des verliehenen Personals?
2. Zur Auslegung von Art. 134 Buchst. a MwStSystRL:
Ist die Gestellung von staatlich geprüften Pflegekräften für die Erbringung von Pflegeleistungen der Zieleinrichtung (Entleiher) als eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundener Umsatz unerlässlich, wenn die Zieleinrichtung ohne Personal nicht tätig werden kann?
UStG 2005 § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. k
Richtlinie 2006/112/EG Art. 132 Abs. 1 Buchst. g, Art. 134 Buchst. a
Hintergrund: Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs stellt sich im Streitfall die Frage, ob die nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL erforderliche Anerkennung durch den Mitgliedstaat auch staatlich geprüfte Pflegekräfte umfasst, die ihre Leistungen unmittelbar an Pflegebedürftige erbringen, ohne dass die Kosten von Sozialversicherungsträgern getragen werden, und die Einschränkung im nationalen Recht daher nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist (Vorlagefrage Leitsatz 1. Buchst. a).
Kann daher eine staatlich geprüfte Pflegefachkraft, die selbst Pflegeleistungen an andere anerkannte Einrichtungen erbringt, eine anerkannte Einrichtung mit sozialem Charakter i.S. des Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL sein, stellt sich die Frage, ob die Klägerin diese Anerkennung für sich in Anspruch nehmen kann (Vorlagefrage Leitsatz 1. Buchst. b).