Quelle: |
Niedersächsisches Finanzgericht |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 23.04.2013 |
Aktenzeichen: | 15 K 60/12 |
Schlagzeile: |
Kindergeldanspruch bei Ausbildung zum Reserveoffizier der Bundeswehr
Schlagworte: |
Ausbildung, Berufsausbildung, Bundeswehr, Kindergeld, Reserveoffizier, SaZ, Soldat auf Zeit
Wichtig für: |
Familien
Kurzkommentar: |
Die Ausbildung als Soldat auf Zeit (SaZ) zum Reserveoffizier der Bundeswehr stellt eine Berufsausbildung dar, so dass ein noch nicht 25-jähriges Kind steuerlich bei den Eltern zu berücksichtigen ist.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Es wurde Revision eingelegt. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet III R 41/13.
In der Datenbank des Bundesfinanzhofs sind folgende Infos gespeichert:
BFH Anhängiges Verfahren, III R 41/13 (Aufnahme in die Datenbank am 20.11.2013)
Stellt die Ausbildung zum Reserveoffizier der Bundeswehr eine Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG dar?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst a
Vorgehend: Niedersächsisches Finanzgericht , Entscheidung vom 23.4.2013 (15 K 60/12)