Quelle: |
Hessisches Finanzgericht |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 15.08.2013 |
Aktenzeichen: | 1 K 2111/09 |
Schlagzeile: |
Tarifbegünstigte Veräußerung eines Mitunternehmeranteils
Schlagworte: |
Betriebsveräußerung, Mitunternehmeranteil, Tarifbegünstigung
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Eine begünstigte Betriebsveräußerung liegt nicht vor, wenn der Unternehmer wesentliche Betriebsgrundlagen bei einer Veräußerung seines übrigen Betriebs oder Teilbetriebs zurückbehält und für einen anderen betrieblichen Teil nutzt.
Da bisher, soweit ersichtlich, zu der Frage, ob unentgeltliche Zuwendungen an Angehörige in die Gesamtplanrechtsprechung einzubeziehen sind, keine höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt, hat das FG Hessen die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts zugelassen (§ 115 Abs. 2 FGO).
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Es wurde Revision eingelegt. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet IV R 36/13.
In der Datenbank des Bundesfinanzhofs sind folgende Infos gespeichert:
BFH Anhängiges Verfahren, IV R 36/13 (Aufnahme in die Datenbank am 20.11.2013)
Liegt ein tarifbegünstigter Veräußerungsgewinn vor, wenn ein Mitunternehmeranteil zum Teil schenkweise an einen nahen Angehörigen und im Übrigen entgeltlich an einen fremden Dritten übertragen wird?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 16 Abs 1 S 1 Nr 2; EStG § 16 Abs 1 S 2; EStG § 6 Abs 3; EStG § 34 Abs 2 Nr 1
Vorgehend: Hessisches Finanzgericht , Entscheidung vom 15.8.2013 (1 K 2111/09)