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 Quelle:  | 
Sächsisches Finanzgericht | 
| Art des Dokuments: | Urteil | 
| Datum: | 14.08.2013 | 
| Aktenzeichen: | 2 K 946/13 | 
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 Schlagzeile:  | 
Ermittlung der eigenen Einkünfte des Unterhaltsempfängers bei Unterhaltsaufwendungen
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 Schlagworte:  | 
Außergewöhnliche Belastungen, eigene Einkünfte, Unterhalt
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 Wichtig f�r:  | 
Alle Steuerzahler
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 Kurzkommentar2:  | 
Bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person sind auch nach der Gesetzesänderung ab dem Jahr 2010 die Beiträge zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie 4 % der Beiträge zur Krankenversicherung mindernd abzuziehen.
Hinweis: Anders als das FG Sachsen hat das FG Baden-Württemberg (Az: 8 K 1103/12, BFH-Az: VI R 45/13) einen Abzug abgelehnt.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Es wurde Revision eingelegt. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet VI R 66/13. 
 
In der Datenbank des Bundesfinanzhofs sind folgende Infos gespeichert: 
BFH Anhängiges Verfahren, VI R 66/13 (Aufnahme in die Datenbank am 20.11.2013) 
Sind bei der Ermittlung der als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigenden Unterhaltsleistungen die unvermeidbaren Versicherungsbeiträge (Beiträge zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung und sowie 4 % der Beiträge zur Krankenversicherung) der unterstützten Person im Rahmen der Ermittlung der eigenen Einkünfte nach Änderung des § 33a Abs. 1 EStG durch das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung vom 16. Juli 2009 (BGBl I 2009, 1959) und des damit verbundenen Wegfalls des Verweises auf § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG a.F. ab dem Streitjahr 2010 nicht mehr zu berücksichtigen? 
-- Zulassung durch FG -- 
Rechtsmittelführer: Verwaltung 
EStG § 33a Abs 1 S 2; EStG § 33a Abs 1 S 5; EStG § 32 Abs 4 S 2 
Vorgehend: Sächsisches Finanzgericht , Entscheidung vom 14.8.2013 (2 K 946/13)

