Quelle: |
Finanzgericht des Saarlandes |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 06.08.2013 |
Aktenzeichen: | 1 K 1308/12 |
Schlagzeile: |
Verteilung einer außergewöhnlichen Belastung auf mehrere Jahre im Wege einer Billigkeitsentscheidung
Schlagworte: |
Abflussprinzip, Außergewöhnliche Belastung, Billigkeitsmaßnahme, Sachliche Unbilligkeit, Verteilung
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Einkommensteuer, Abgabenordnung; Verteilung einer außergewöhnlichen Belastung auf mehrere Veranlagungszeiträume (§§ 33 Abs. 1, 34 Abs. 1 EStG; § 82b EStDV; § 163 AO)
1. Die Auswirkungen des Zu- und Abflussprinzips können in besonderen Einzelfällen durch die Anwendung des § 163 AO korrigiert werden. Ein solcher Ausnahmefall kann vorliegen, wenn eine besonders kostenintensive außergewöhnliche Belastung – etwa der Umbau eines Hauses – zum ganz überwiegenden Teil steuerlich wirkungslos bliebe, könnte sie nicht auf mehrere Veranlagungszeiträume verteilt werden.
2. In Anlehnung an die in § 82b EStDV und § 34 Abs. 1 EStG enthaltenen Regelungen erscheint eine Aufwandsverteilung im Falle von Baumaßnahmen auf bis zu fünf Jahre als angemessen.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Es wurde Revision eingelegt. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet VI R 68/13.
In der Datenbank des Bundesfinanzhofs sind folgende Infos gespeichert:
BFH Anhängiges Verfahren, VI R 68/13 (Aufnahme in die Datenbank am 20.11.2013)
Sind im Wege einer Billigkeitsentscheidung (sachliche Unbilligkeit) als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG zu berücksichtigende Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau eines Hauses auf Antrag auf das Jahr der Verausgabung und auf Folgejahre zu verteilen?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 33; EStG § 34 Abs 1; EStDV § 82b; EStG § 11 Abs 2; AO § 163
Vorgehend: Finanzgericht des Saarlandes , Entscheidung vom 6.8.2013 (1 K 1308/12)