Willkommen
Aktuelle Urteile
Suche nach
Steuer-Urteile
Aktuelle
BMF-Schreiben
Suche nach Gericht
Festgeldrechner
Tagesgeldrechner
Hypothekenrechner
Impressum
Nutzungsbedingungen




Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 24.04.2013
Aktenzeichen: XI R 3/11

Vorinstanz:

FG Sachsen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 14.12.2010
Aktenzeichen: 3 K 1116/10

Schlagzeile:

Kein ermäßigter Umsatzsteuersatz für Frühstücksleistungen an Hotelgäste

Schlagworte:

Aufteilungsgebot, Beherbergung, Ermäßigter Steuersatz, Frühstück, Hauptleistung, Hotel, Hotelsteuer, Nebenleistung, Pauschalpreis, Regelsteuersatz, Übernachtung, Umsatzsteuer, Vermietung

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Regelsteuersatz für Frühstücksleistungen an Hotelgäste - Aufteilungsgebot - Hauptleistung und Nebenleistung

1. Bei Übernachtungen in einem Hotel unterliegen nur die unmittelbar der Vermietung (Beherbergung) dienenden Leistungen des Hoteliers dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %.

2. Frühstücksleistungen an die Hotelgäste gehören nicht dazu; sie sind mit dem Regelsteuersatz von 19 % zu versteuern. Das gilt auch dann, wenn der Hotelier "Übernachtung mit Frühstück" zu einem Pauschalpreis anbietet.

UStG § 12 Abs. 1, § 12 Abs. 2 Nr. 11
FGO § 68 Satz 1, § 121, § 127
Richtlinie 77/388/EWG Art. 26
MwStSystRL Art. 98 i.V.m. Anh. III Kategorie 12

Hintergrund: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass bei Übernachtungen in einem Hotel nur die unmittelbar der Beherbergung dienenden Leistungen des Hoteliers dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % unterliegen. Frühstücksleistungen an Hotelgäste gehören nicht dazu; sie sind mit dem Regelsteuersatz von 19 % zu versteuern, auch wenn der Hotelier die "Übernachtung mit Frühstück" zu einem Pauschalpreis anbietet.

Nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) ermäßigt sich die Umsatzsteuer von 19 % der Bemessungsgrundlage (sog. Regelsteuersatz) auf 7 % für "die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, sowie die kurzfristige Vermietung von Campingflächen. Satz 1 gilt nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind". Die Vorschrift ist mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in das UStG eingefügt worden (sog. Hotelsteuer).

Die Klägerin betrieb ein Hotel, in dem sie ausschließlich "Übernachtungen mit Frühstück" anbot. Im Zimmerpreis war das Frühstück mit einem bestimmten Anteil kalkulatorisch enthalten. Für den auf das Frühstück entfallenden Teil des Gesamtpreises forderte das Finanzamt den Regelsteuersatz.

Zu Recht, wie der BFH nun befand, weil die Frühstücksleistungen nicht unmittelbar der Vermietung dienen. Dass die Steuerbegünstigung für Übernachtungen nach dem Willen des Gesetzgebers nicht auch das Frühstück umfassen sollte, war zudem im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich erörtert und beschlossen worden.

zur Suche nach Steuer-Urteilen