Quelle: |
Finanzgericht des Saarlandes |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 17.10.2013 |
Aktenzeichen: | 1 K 1244/09 |
Schlagzeile: |
Gesonderte Feststellung nach Ablauf der Feststellungsfrist
Schlagworte: |
Abgabenordnung, Aussetzung des Verfahrens, Beiladung, Feststellungsverjährung, Finanzgerichtsordnung, Mitunternehmerschaft, Nahe Angehörige, partiarische Rechtsverhältnisse, Schätzung, Verfahrenskosten, Verfahrensrecht, Zahlungsempfänger
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Eine gesonderte Feststellung kann auch nach Ablauf der für sie gelten-den Feststellungsfrist noch durchgeführt werden, soweit sie für eine Steuerfestsetzung von Bedeutung ist.
2. Ein partiarisches Rechtsverhältnis kann auch dann angenommen werden, wenn eine Gewinnbeteiligung zugesagt wird.
3. Der Gewinn eines Steuerpflichtigen, der keine buchmäßigen Unterlagen vorlegt, ist nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 EStG zu schätzen. Ausgaben, die nach § 160 AO nicht abziehbar sind, können bei der Schätzung nicht berücksichtigt werden.
4. Nahe Angehörige können auch dann Mitunternehmer sein, wenn sie von den ihnen zustehenden Rechtspositionen keinen Gebrauch machen und sich in jeder Beziehung auf den geschäftsführenden Angehörigen verlassen.
5. Ein Beigeladener, der einen Antrag zur Sache stellt, geht stets ein Kostenrisiko ein (gegen BFH).
§ 15 EStG; §§ 155 Abs. 2, 160, 162, 181 AO; § 74, 135 Abs. 3, 139 Abs. 4 FGO