Willkommen
Aktuelle Urteile
Suche nach
Steuer-Urteile
Aktuelle
BMF-Schreiben
Suche nach Gericht
Festgeldrechner
Tagesgeldrechner
Hypothekenrechner
Impressum
Nutzungsbedingungen




Quelle:

Finanzgericht Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 24.10.2013
Aktenzeichen: 3 K 103/13 Erb

Schlagzeile:

Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist keine Schenkung

Schlagworte:

Freigebige Zuwendung, Schenkung, Schenkungsteuer, verdeckte Gewinnausschüttung

Wichtig für:

Kapitalgesellschaften

Kurzkommentar:

Der verbilligte Verkauf eines Grundstücks durch eine GmbH an den Bruder eines Gesellschafters stellt keine freigebige Zuwendung der Gesellschaft dar und löst dementsprechend keine Schenkungsteuer aus.

Hintergrund; Der Kläger erwarb gegen Übernahme von Schulden zwei Grundstücke von einer GmbH, deren Gesellschafter sein Bruder war. Das Finanzamt war der Ansicht, dass die Verkehrswerte der Grundstücke höher als die übernommenen Schulden seien und nahm deshalb insoweit eine verdeckte Gewinnausschüttung an. Zugleich ging es davon aus, dass der Kläger eine freigebige Zuwendung von der GmbH erhalten habe und setzte Schenkungsteuer fest. Der Kläger machte demgegenüber geltend, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung nicht zugleich als Schenkung behandelt werden könne.

Der 3. Senat teilte die Auffassung des Klägers und gab der Klage statt. Die GmbH habe dem Kläger nichts zugewendet. Im Verhältnis einer Kapitalgesellschaft zu ihren Gesellschaftern bzw. diesen nahestehenden Personen könne es neben betrieblich veranlassten Rechtsbeziehungen lediglich (offene und verdeckte) Gewinnausschüttungen oder Kapitalrückzahlungen geben. Für freigiebige Zuwendungen im Sinne von § 7 ErbStG bleibe kein Raum, da Gewinnausschüttungen nicht freigiebig erfolgten, sondern vielmehr auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhten. Der Senat folgte damit einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 30. Januar 2013 II R 6/12). Im Hinblick auf die gegenläufigen Verwaltungsanweisungen ließ er die Revision zu, die unter dem Aktenzeichen II R 44/13 anhängig ist.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig. In der Datenbank des BFH sind folgende Informationen gespeichert:
BFH Anhängiges Verfahren, II R 44/13 (Aufnahme in die Datenbank am 20.1.2014)
Freigebige Zuwendung oder verdeckte Gewinnausschüttung?
Wie sind verdeckte Gewinnausschüttungen zu behandeln, wenn Empfänger der zu beurteilenden Zuwendung eine dem Gesellschafter nahestehende Person ist, die selber nicht an der Gesellschaft beteiligt ist? Erfüllt die Grundstücksübertragung von der Kapitalgesellschaft an eine dem Gesellschafter nahestehende Person den Tatbestand einer freigebigen Zuwendung?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
ErbStG § 7 Abs 1 Nr 1
Vorgehend: Finanzgericht Münster, Entscheidung vom 24.10.2013 (3 K 103/13 Erb)

zur Suche nach Steuer-Urteilen