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Quelle:

Finanzgericht Hamburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 23.10.2013
Aktenzeichen: 2 K 349/12

Schlagzeile:

Umsatzsteuerliche Behandlung von Laborleistungen

Schlagworte:

Heilbehandlung, Laborarzt, Laborleistung, Umsatzsteuer

Wichtig für:

Ärzte, Steuerberater

Kurzkommentar:

Umsätze eines selbständigen Laborarztes, der Gewebeproben anderer Ärzte und/oder Krankenhäuser analysiert, sind nach als Heilbehandlungsleistungen nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG steuerfrei.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig. In der Datenbank des BFH sind folgende Informationen gespeichert:
BFH Anhängiges Verfahren, XI R 48/13 (Aufnahme in die Datenbank am 20.5.2014)
Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Laborleistungen:
Sind Laborleistungen, die in einer Gemeinschaftspraxis selbständig tätiger Ärzte ohne Vertragsarztzulassung für nicht in der Laborgemeinschaft tätige Ärzte und Kliniken (sog. Fremdhistologien) erbracht werden, als Heilbehandlungsleistungen nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG umsatzsteuerfrei?
Erfordert eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG, dass ein persönliches Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient vorliegt?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
UStG § 4 Nr 14 Buchst a; EGRL 112/2006 Art 132 Abs 1 Buchst c
Vorgehend: Finanzgericht Hamburg, Entscheidung vom 23.10.2013 (2 K 349/12)

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