Quelle: |
Finanzgericht Hamburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 23.10.2013 |
Aktenzeichen: | 2 K 349/12 |
Schlagzeile: |
Umsatzsteuerliche Behandlung von Laborleistungen
Schlagworte: |
Heilbehandlung, Laborarzt, Laborleistung, Umsatzsteuer
Wichtig für: |
Ärzte, Steuerberater
Kurzkommentar: |
Umsätze eines selbständigen Laborarztes, der Gewebeproben anderer Ärzte und/oder Krankenhäuser analysiert, sind nach als Heilbehandlungsleistungen nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG steuerfrei.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig. In der Datenbank des BFH sind folgende Informationen gespeichert:
BFH Anhängiges Verfahren, XI R 48/13 (Aufnahme in die Datenbank am 20.5.2014)
Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Laborleistungen:
Sind Laborleistungen, die in einer Gemeinschaftspraxis selbständig tätiger Ärzte ohne Vertragsarztzulassung für nicht in der Laborgemeinschaft tätige Ärzte und Kliniken (sog. Fremdhistologien) erbracht werden, als Heilbehandlungsleistungen nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG umsatzsteuerfrei?
Erfordert eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG, dass ein persönliches Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient vorliegt?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
UStG § 4 Nr 14 Buchst a; EGRL 112/2006 Art 132 Abs 1 Buchst c
Vorgehend: Finanzgericht Hamburg, Entscheidung vom 23.10.2013 (2 K 349/12)