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Quelle:

Finanzgericht Baden-Württemberg
Art des Dokuments: Entscheidung
Datum: 26.11.2012
Aktenzeichen: 6 K 3390/11

Schlagzeile:

Verfassungsmäßigkeit der sog. Zinsschranke

Schlagworte:

Normenklarheit, Verfassungsmäßigkeit, Zinsschranke

Wichtig für:

Kapitalgesellschaften, Steuerberater

Kurzkommentar:

Die sog. Zinsschranke in § 4h EStG, die über § 8a KStG auch für die Körperschaftsteuer gilt, ist verfassungsgemäß.

Nach dieser Vorschrift sind die Zinsaufwendungen eines Unternehmens – im Streitfall einer Holdinggesellschaft mit mehreren Konzerntöchtern – nur in Höhe des sog. „verrechenbaren EBITDA“ – dies ist ein um bestimmte Aufwendungen modifiziertes Betriebsergebnis – als Betriebsausgaben abziehbar. Die Regelung wird als „Zinsschranke“ bezeichnet. Sie soll missbräuchlichen Steuergestaltungen entgegenwirken, mit deren Hilfe international tätige Konzerne ihre Gewinne in das mit niedrigeren Steuersätzen besteuernde Ausland verlagern könnten.

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens hielt dies für verfassungswidrig, weil die Gesetzesvorschrift zu kompliziert gefasst sei und damit gegen das Gebot der Normenklarheit verstoße. Außerdem beanstandete sie, dass sie infolge des damit verbundenen Betriebsausgabenabzugsverbots übermäßig steuerlich belastet werde.

Der 6. Senat hat diese Auffassung nicht geteilt. Die auch im Schrifttum geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken griffen nicht durch, denn die Norm könne – wie gerade auch der Fall der Klägerin zeige – durchaus zutreffend angewendet werden. Außerdem bestehe die Möglichkeit, den im Streitjahr nichtabzugsfähigen Teil des Zinsaufwands in die folgenden Wirtschaftsjahre vorzutragen. Die darin liegenden Beschränkungen seien mit Blick auf die Verhinderung von Gestaltungsmissbräuchen und auf die vom Gesetzgeber angestrebte Erhöhung der Eigenkapitalquote der in Deutschland aktiv tätigen Unternehmen sachlich gerechtfertigt.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Die Revision gegen die Entscheidung ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen I R 2/13 anhängig. In der Datenbank des Bundesfinanzhofs (Aufnahme am 21.5.2013) sind hierzu folgende Informationen gespeichert:
Sind die Vorschriften des § 4h Abs. 1 EStG i.d.F. des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 (UntStRG) vom 14.8.2007 bzw. i.d.F. des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes vom 22.12.2009 sowie des § 8a KStG i.d.F. des UntStRG zur sog. "Zinsschranke" mit dem Grundgesetz vereinbar?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 4h Abs 1 S 1; KStG § 8a; GG Art 19 Abs 4
Vorgehend: Finanzgericht Baden-Württemberg , Entscheidung vom 26.11.2012 (6 K 3390/11)

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